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Edition Rechtsextremismus

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134 Kurt Möller<br />

chend abgeklärt und empirisch gut operationalisiert darstellt und zugleich auch im<br />

öffentlichen Raum als Problematisierungsformel verstanden wird. Wer ihn vertritt,<br />

argumentiert jedoch zumeist mit Recht, dass der normative <strong>Rechtsextremismus</strong>begriff<br />

mindestens soweit ergänzt werden muss, dass auch die Gegnerschaft zum<br />

Republik-, Bundesstaats- und Sozialstaatsprinzip erfasst werden kann (vgl. z. B.<br />

Jaschke, 1991), rekurriert aber daneben in erster Linie auf Heitmeyers, erstmals<br />

1987 formuliertes Verständnis des „soziologischen <strong>Rechtsextremismus</strong>“. Danach<br />

liegt <strong>Rechtsextremismus</strong> dann vor, wenn seine zwei Kernelemente, nämlich zum<br />

ersten Ungleichheitsideologien (bzw. -vorstellungen ‚unterhalb’ ideologisch ausgearbeiteter<br />

Konzepte und Ungleichbehandlung[sforderung]en; vgl. Möller, 2000)<br />

und zum zweiten Gewaltakzeptanz, zusammenießen. Erst in Verbindung mit Gewaltakzeptanz<br />

liegt nach dem hier vertretenen Verständnis im konkreten Fall bei<br />

Ungleichheitsvorstellungen <strong>Rechtsextremismus</strong> – gleichsam ‚im Vollbild’ – vor.<br />

Unter ‚Gewaltakzeptanz’ ist dabei eine Orientierung zu verstehen, die die aktive<br />

Seite von Gewaltbetroffenheit – im analytischen Gegensatz dazu steht ‚Gewalterleiden’<br />

als Opfer – bezeichnet. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine der<br />

folgenden Gewaltformen:<br />

• eigene Gewalttätigkeit,<br />

• Bereitschaft zu eigener Gewalttätigkeit,<br />

• Drohung mit Gewalt,<br />

• Propagierung, Stimulation, Billigung oder Duldung fremdausgeübter Gewalt in<br />

konkreten Situationen,<br />

• generelle, d. h. auch: nicht nur die eigene Person betreffende Befürwortung von<br />

Gewalt als Verhaltens- bzw. Handlungsoption.<br />

Gewalt wird dabei nicht nur als die intentionale physische Schädigung von Personen<br />

oder Sachen verstanden. Eingeschlossen ist auch eine psychische Schädigung<br />

von Menschen. Gewalt wird zudem nicht nur als personal ausagiert und verantwortet<br />

gesehen, sondern ihre Akzeptanz wird auch in ihren strukturellen bzw.<br />

institutionellen (z. B. obrigkeitsstaatlich-repressiven) Aspekten einbezogen.<br />

<strong>Rechtsextremismus</strong> wird auch aufgrund dieser de nitorischen Bestimmungen<br />

nicht (nur) als eine Einstellung begriffen. Ebenso wenig wird er – umgekehrt –<br />

auf eine politische Verhaltensweise reduziert. <strong>Rechtsextremismus</strong> wird vielmehr<br />

als eine Haltung verstanden, innerhalb derer Orientierungsaspekte (Einstellungsmomente,<br />

Ressentiments, Mentalitäten 2 etc.) und Aktivitätsaspekte (Verhaltens-<br />

2 Mit Theodor Geiger (1932, S. 77ff.) sind darunter zu verstehen „die nicht systematisierten<br />

oder wenig systematisierten Gefühle, Gedanken und Stimmungen…, die die

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