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Edition Rechtsextremismus

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Wolfgang Frindte et al.<br />

2.1.2 „<strong>Rechtsextremismus</strong>“ – ein unscharfer Begriff 6<br />

Neben politikwissenschaftlichen De nitionen, in denen <strong>Rechtsextremismus</strong> als<br />

Gegensatz zum demokratischen Verfassungsstaat bestimmt wird (z. B. Backes,<br />

1989; Kowalsky, 1993), wurden im Beobachtungszeitraum zahlreiche soziologisch-psychologische<br />

Denitionsvorschläge vorgelegt (z. B. Friedrich, 1992; Heitmeyer<br />

et al., 1992; Jaschke, 1994; Melzer & Schubarth, 1995; Pilz, 1994) und auch<br />

generelle Kritik am <strong>Rechtsextremismus</strong>-Begriff geübt (z. B. Butterwegge, 2000;<br />

Teo, 1993, 1995). Christoph Butterwegge (2000) präferiert z. B. den Rassismus-<br />

Begriff, der die Vorteile habe, gesellschaftliche Strukturzusammenhänge und<br />

historische Kontinuitäten seit dem Mittelalter (Kolonialismus) zu erfassen, ohne<br />

Modikationen und Ausdifferenzierungen (biologisch bzw. kulturell begründete<br />

Spielarten des Rassismus) zu ignorieren (in diesem Sinne auch Teo, 1993). Bommes<br />

und Scherr (1992) kritisieren die „homogenisierende Rede vom <strong>Rechtsextremismus</strong>“<br />

bei Heitmeyer und meinen damit die zu starke begrif iche Einengung<br />

auf einen jugendtypischen <strong>Rechtsextremismus</strong>, der Parteien und Organisationen<br />

außer Acht lasse.<br />

Ulrich Druwe (1996) hat verschiedene Studien der <strong>Rechtsextremismus</strong>forschung<br />

hinsichtlich des jeweils gewählten Begriffs untersucht. In den dreizehn<br />

von ihm ausgewerteten Studien fand er elf verschiedene Bezeichnungen für das<br />

Phänomen, die wiederum mit insgesamt 42 verschiedenen Bedeutungen versehen<br />

waren, so dass von einer <strong>Rechtsextremismus</strong>forschung mit einem gemeinsamen<br />

Untersuchungsgegenstand nicht die Rede sein könne.<br />

Versuche, <strong>Rechtsextremismus</strong> über einzelne Merkmale zu bestimmen, sind dabei<br />

nicht selten. So versteht Siller (1997, S. 13) z. B. den <strong>Rechtsextremismus</strong> als<br />

„Konglomerat von antidemokratischen, nationalistischen, rassistischen, autoritären,<br />

antisemitischen u.ä. Ideologien, Einstellungs- und/oder Handlungsmustern“.<br />

An der Nützlichkeit solcher De nitionen durch Aufzählung sind sicher Zweifel<br />

angebracht, da für die Anzahl und die Beziehung zwischen den Merkmalen, mit<br />

denen <strong>Rechtsextremismus</strong> beschrieben wird, kaum hilfreiche Kriterien angegeben<br />

werden (vgl. Winkler, 2001). Es stellt sich also die Frage, welche der jeweils aufgezählten<br />

Merkmale eine Person tatsächlich besitzen muss, um als rechtsextrem<br />

zu gelten.<br />

6 Mit „unscharf“ ist hier zunächst, im Sinne von Frege (1998, S. 70; zit. n. Seising, 2011,<br />

S. 150) die Abwesenheit einer „vollständigen und endgültigen“ Definition gemeint.<br />

Fraglich ist allerdings, ob eine solche endgültige Definition generell möglich und im<br />

speziellen Falle des <strong>Rechtsextremismus</strong> auch nötig ist.

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