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Edition Rechtsextremismus

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344 Dorina Feldmann, Christoph Kopke und Gebhard Schultz<br />

3 Definitionen und Zählweisen<br />

3.1 Politische Kriminalität / politisch motivierte Kriminalität<br />

Eine allgemeingültige politikwissenschaftliche oder kriminologische De nition<br />

politischer Kriminalität existiert nicht. Je nach Staatsform und der Intention des<br />

jeweiligen Rechtssystems variiert das Verständnis von politischer Kriminalität.<br />

Werner Maihofer (1974) umschrieb politische Kriminalität „als Kehrseite und Negativbild<br />

jedes politischen Systems“ (S. 328).<br />

Unter politischer Kriminalität versteht man in unserem Zusammenhang zunächst<br />

all die Straftatbestände, die das Ziel haben, den demokratischen Rechtsstaat zu gefährden<br />

(§§ 84-91a StGB). Als „Staatsschutzdelikte“ gelten Delikte, die sich erkennbar<br />

gegen den Verfassungsstaat bzw. die staatliche Ordnung richten. Als klassische<br />

oder echte Staatschutzdelikte gelten dabei die folgenden Straftatbestände lt. Strafgesetzbuch<br />

(StGB): §§ 80-83 (Friedensverrat und Hochverrat), §§ 84-91 (Gefährdung<br />

des demokratischen Rechtsstaates), §§ 94-100a (Landesverrat und Gefährdung der<br />

äußeren Sicherheit), §§ 102-104a (Straftaten gegen ausländische Staaten), §§ 105–<br />

108e (Straftaten gegen Verfassungsorgane sowie bei Wahlen und Abstimmungen),<br />

§§ 109–109h (Straftaten gegen die Landesverteidigung), §§ 129a (Bildung terroristischer<br />

Vereinigungen), §§ 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland),<br />

§§ 234a (Verschleppung), §§ 241a (Politische Verdächtigung).<br />

Straftaten der Allgemeinkriminalität (z. B. Brandstiftungen, Körperverletzungsund<br />

Tötungsdelikte, Sachbeschädigungen und Widerstandshandlungen) werden zur<br />

politisch motivierten Kriminalität gerechnet, wenn die Würdigung der inneren und<br />

äußeren Tatumstände auf ein politisches Motiv hindeutet (vgl. BMI, o.J.).<br />

Als politisch motivierte Kriminalität gelten Straftaten, „die von den Beteiligten<br />

politisch gemeint oder von den Kontrollorganen als politisch de niert werden.“<br />

(Willems, 2002, S. 141; identisch u. a. BMI & BMJ, 2001, S. 264)<br />

3.2 Polizeiliche Erfassungssysteme<br />

Die statistische Erhebung von „politisch motivierten Straftaten“ bzw. die entsprechende<br />

Zuordnung von Straftaten hat Folgen. Kurz gesagt: Die Zählweise bestimmt<br />

die Sichtweise. Die Erfassung politisch motivierter Kriminalität in Form<br />

einer Statistik gilt ofziell als „die Grundlage für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit<br />

für Gefährdungslagen in bestimmten Deliktbereichen“ 7 .<br />

7 Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom<br />

27.09.2015, Bundestagsdrucksache 17/7161.

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