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Edition Rechtsextremismus

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484 Daniel Geschke und Matthias Quent<br />

2.2 Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit<br />

als Legitimation für rechte Gewalt<br />

Nicht nur rechte Gewalttäter und -täterinnen sind gruppenbezogen menschenfeindlich<br />

eingestellt. 2014 stimmen über 50 Prozent der deutschen Bevölkerung<br />

abwertenden Aussagen gegenüber Sinti und Roma zu; bis zu 3/4 der Bevölkerung<br />

werten Asylbewerber und Asylbewerberinnen ab (Decker, Kiess & Brähler, 2014,<br />

S. 50). Den in der Gesellschaft vorhandenen Ungleichwertigkeitsvorstellungen<br />

liegt die generelle Ideologie zugrunde, „dass Ungleichwertigkeit von Gruppen die<br />

Gesellschaft bestimmt und dies auch gut so [ist]“ (Groß, Zick & Krause, 2012,<br />

S. 12). Diese Hierarchisierung der sozialen Gruppen in der Gesellschaft dient<br />

Tätern und Täterinnen schließlich „als Legitimation von […] massiver Anwendung<br />

von Gewalt“ (Heitmeyer, 2003, S. 19). Dass menschenfeindliche Denkweisen<br />

von Teilen der Gesellschaft geteilt werden, „begründet umgekehrt für die Betroffenen<br />

die Angst vor erneuter Viktimisierung. In der Regel trifft rechte Gewalt<br />

Menschen, die vielfältiger Diskriminierung unterworfen sind, und denen in der<br />

Gesellschaft subalterne, d. h. untergeordnete Positionen zugewiesen werden. Oft<br />

werden MigrantInnen mehrfach Opfer von Gewalt. Sehr oft haben sie schon zuvor<br />

eine Vielzahl von Abwertungen wie Beleidigungen und Herabwürdigungen<br />

erfahren.“ (Köbberling, 2010, S. 190). Rechte Gewalt wird daher auch diskutiert<br />

als „unerwünschte Zuspitzung und Radikalisierung von Einstellungen […], die in<br />

der ‚Mitte der Gesellschaft‘ verankert sind, und durchaus als akzeptable Elemente<br />

demokratischer Positionen gelten“ (John zitiert in: Köbberling, 2010, S. 190). Dabei<br />

ist diese negative Diskriminierung, wie Castel (2009, S. 11) ausführt, für die<br />

Demokratie nicht deshalb problematisch, „weil es keine Chancengleichheit gibt,<br />

sondern weil diese ganz im Gegenteil durchaus möglich und auch rechtlich garantiert<br />

ist. Diskriminierung ist skandalös, weil sie eine Verweigerung von Rechten<br />

ist, von verfassungsmäßigen Rechten.“<br />

2.3 Primäre, sekundäre und tertiäre Viktimisierung<br />

Viktimisierung bezeichnet den Prozess des Zum-Opfer-Werdens. Dieser Prozess<br />

besteht aus „Interaktionen von Täter, Opfer und anderen [Nicht-]Akteuren und<br />

ist durch unterschiedliche Dispositionen und Tatfolgen gekennzeichnet“ (Bolick,<br />

2010, S. 39). Mit Pfeiffer und Strobl ist dann von einer Viktimisierung zu sprechen,<br />

„wenn eine durch Konvention oder Recht legitimierte normative Erwartung enttäuscht<br />

und das dieser Enttäuschung zugrunde liegende Ereignis auf die soziale<br />

Umwelt bezogen wird“ (zitiert in: Böttger et al., 2014, S. 31 f.). Eine Opfererfahrung

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