15.12.2012 Aufrufe

Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kleinodiendiebstahl. 163<br />

in Pommern dem Geist <strong>der</strong> Zeit durchaus fremd, wofür sich<br />

zahllose Beispiele anführen ließen.<br />

Das vom Notar Johann Marsilius aufgenommene Protokoll<br />

des Verhörs wurde dem Schöppenstuhl zu Stettin vorgelegt<br />

und dieser verurtheilte auf Grund desselben den David<br />

Martin zum Tode durch den Strang. Der Urtheilsspruch ist<br />

in folgendem Schreiben an den Herzog Johann Friedrich enthalten:<br />

Durchleuchtiger, hochgeborner Fürst, gnediger Herr. E.<br />

f. G. scinn unnsere unn<strong>der</strong>thenige gehorsame Diennste zuvornn.<br />

Onediger Fürst nnnd Herr! Auff Zugeschickte unnd hiebey vorwartte<br />

des Gefanngenenn David Merttenns guttliche Aussage<br />

unnd Bekenndtnus, darauff E. f. G. unsernn rechtlichenn Spruch<br />

gnediglich begeret, sprechenn wir Richter unnd Schoppenn zu<br />

Altenn Stettin vor Recht, daraus soviel erscheinet, wofernn <strong>der</strong><br />

Gefangene nachmaln bey folchem seinem Bekennttnus pleibenn<br />

unnd vorharren wirdt, das er <strong>der</strong>enntwegenn alß einer <strong>der</strong><br />

seinenn eigenenn Herrenn bestolenn, mitt dem Strang vom Lebenn<br />

zum Tode pillig zu richtenn. Von Rechtswegen^ Urkundtlich<br />

mitt unserm Amptsingesiegell vorsiegeldt.<br />

E. f. G.<br />

gehorsame un<strong>der</strong>thane<br />

Richter unnd Schopenn in E. f. G.<br />

Stadt Alttenn Stettin.<br />

Das Siegel zeigt den stettiner Greifenkopf mit <strong>der</strong> Umschrift:<br />

« 8N(NNIVN NMV8 80^LIN0KVN 8INIIMN^.<br />

Auf sein zu Protocoll gegebenes Begehren erhielt Martin,<br />

<strong>der</strong> im Thurm hinter <strong>der</strong> Marienkirche gefangen gehalten und<br />

daselbst von zwei Wächtern bewacht wurde,^) vor seinem<br />

Tode die Taufe, was nach Friedeborn a. a. O. am 16. Aug.<br />

in <strong>der</strong> genannten Kirche geschah. An demselben Tage fand nach<br />

einer dem mitgetheilten Schöppenurtheil beigefügten Randbemerkung<br />

auch die Hinrichtung statt, <strong>der</strong> jedoch langwierige<br />

^) Der Herzog ließ am 8. August die Erlaubniß dazu durch<br />

Andreas Vorck vom Stadtsyndicus einholen, das herzogliche Gefängniß<br />

auf dem Schloß muß also znr Aufbewahrung <strong>der</strong> Gefangenen nicht<br />

geeignet gewcfen fein.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!