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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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il^ Das vundekoni,<br />

höchsten Instanz obgesiegt iiatte, ') erhoben An<strong>der</strong>e den gleichen<br />

Ailsprilch gegeli den Fistia - auch in diesen späteren Prozessen -)<br />

ist <strong>der</strong> letztere in <strong>der</strong> höchsten Instanz vernrtheilt.<br />

Alle diese Erkenntnisse <strong>der</strong>nhten ans <strong>der</strong> Annahme, das;<br />

Hnndekorn eine Iagdaogade iei, eitstanden an^ dee nrsprünglichen<br />

Verftflichtnllg <strong>der</strong> Unterthanen znr An^siitteriing <strong>der</strong><br />

fürstlichen Iagdhnnde. Insbeson<strong>der</strong>e lvar von deni Gericht,<br />

<strong>der</strong> ersten Instanz, dein Uönigl. Kreisgerichte zn GreifsN'ald<br />

ausgeführt, daß in dieser Vedentnng die Abgabe anch in an<strong>der</strong>en<br />

Gegenden Deutschlands vorkonune, daß sie von den<br />

Schriftstellern, welche sie erwähnten, stets als Iagdabgabe bezeichnet<br />

^) nnd daß ailch ili Nenvorvommern diese ihre Natnr<br />

') Urtheil des 5töuigl. il<strong>der</strong>Tlibuiials zn Berlin Vom l^.<br />

ber 18').'), in Striethorsts Archiv für Rechtfälle Vd, 1^> S. '27 l.<br />

2) Einer dieser späteren Prozesse war <strong>der</strong> von Nr. Niggers in<br />

seinen Gutachten (Abschn. X.) erwähnte: Dieckelmann wi<strong>der</strong> den,^011.<br />

Fiskus. Anch gegen an<strong>der</strong>e berechtigte außer dem Fiskus ist in<br />

gleicher Weise erlannt, z. B, gegen die St. Petri-Kirche zu Wolgasi,<br />

welche die Eintragung einer Abgabe in das Hypothekenbuch über dc^<br />

Hof des Schulzeu Vahl zu ^iidinin verlangte nnd lvelcher Vahl di.-<br />

Einrede entgegensetzte, daß die Abgabe Huudekoru und deshalb beseitigt<br />

sei.<br />

^) Die weit verbreitete, man tann wohl sagen herrschende An<br />

ficht, daß Hundckorn, wo es vorlonnne, stets eine Iagdabgabe sei, hätte<br />

beinahe dahin geführt, daß es in dein Gesetze vom '2. März 1^'>i> be<br />

son<strong>der</strong>s als solche genannt wäre. Die erste Redaction des Gesetz-Enl<br />

wnrfes erklärte nämlich als ohne Entschädigung aufgehoben 1<br />

„die in Vezng ans die Jagd obliegenden Dienste und Leistungen,<br />

wohin anch die nnter dem tarnen: Huudekoru, Huudehafev,<br />

Hundebrod vorkommenden '.'lbgaben gehören."<br />

Diese Spezialisirnng beson<strong>der</strong>s benaiilltcr Abgaben wnrde zlvar<br />

ui den späteren Redactionen weggelassen, aber nur deshalb, weil man<br />

befürchtete, daß die Spezialisirung die Folge haben könnte, daß d!<br />

Natnr an<strong>der</strong>er unzweifelhafter ^agdabgabeu in Frage gebracht werden<br />

köuute. Vergl. Lette, Zeitschrift für Landes - Cnltnr - Gesetzgebung<br />

Bd. ^> S. '^,>l> ff. Stenographische Berichte <strong>der</strong> zweiten Kammer<br />

von 1^4l». S. 8^. l37t;. 1 ll)';. f.<br />

Ucbrigens ist die Deutung des Wortes Huudckoru als Bezeichnung<br />

einer Iagdabgabe anch von den Sprachforschern bisher auschciuend<br />

uicht beanstandet, In Grilnnis Deutschem Wörterbuch fehlt das Wort

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