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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das Hundekorn. 349<br />

nannte. Wie willkürlich man im Mittelalter und noch später<br />

in <strong>der</strong> Benennung <strong>der</strong> Abgaben verfuhr, ist bekannt genug.<br />

Es sei nnr daran erinnert, daß z. V. in Meklenburg die alten<br />

Zehnten und Beden gar häusig unter <strong>der</strong> Benennung „Pachte"<br />

vorkommen; nnd um eiu an<strong>der</strong>es naheligendes Beispiel anzuführen,<br />

so benannte man Dienstkorn, d. h. Korn, mit welchem<br />

Dienste abgelöst waren, anch Bedekorn.<br />

'n (Wischuer uuweit Wismar) do<br />

ot diuiiäio ^i'O 86i'nitio<br />

Es wird dcuinach unsere Aufgabe sein, Umschau zu halten, in<br />

welchem Sinne das Wort Hundekorn außerhalb Neu-Vorpommcrns<br />

in Gebrauch war, ob es überall eine feste Bedeutung<br />

hatte, o<strong>der</strong> ob diese schwankte.<br />

in.<br />

Es mag dabei vorweg bemerkt werden, daß die in den<br />

Entscheidungsgründcn des ersten Richters angezogenen Stellen<br />

(bei Gönner ?c.) überall nichts beweisen, daß in allen diesen<br />

Stellen das Wort Hund e körn überhaupt uicht vorkommt,<br />

viel weniger von dreierlei Hnndekorn (Roggen, Gerste, Haser,<br />

loie in dem Falle, welcher das gegenwärtige Erachten hervorgerufen<br />

hat) dort die Rede ist.<br />

Es geht ans ihnen nur hervor, was auch Klempin wohl<br />

bekannt war, daß (abgesehen von den eigentlichen Iagdfrohnden,<br />

den Diensten bei <strong>der</strong> Jagd, Fuhren <strong>der</strong> Jäger, Netze und an<strong>der</strong>er<br />

Iagdgeräthe, Stellen <strong>der</strong> Netze, Klappern, Treiben :c.,<br />

welche nach Runde „in <strong>der</strong> Regel" nur <strong>der</strong> Bauer seinem<br />

Grundherrn zu leisten hatte) an vielen Orten in Frankreich<br />

uud Deutschland Vasallen und Klöster (nnd auch Hintersassen<br />

<strong>der</strong> Letzteren, weil die Klöster ihnen solches znschoben) H. zum<br />

„Iagdlager" o<strong>der</strong> „Jagd ab lager", d. h. zur Verabreichung<br />

von Nachtlager nnd „Futter und Mahl" an den Iagdherrn,<br />

dessen Jäger, Pferde, Hunde (und Falken) gehalten waren,<br />

N) Mekl. Urk.-Vuch II. Nr. 792, vom Jahre 1257.

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