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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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as hnndckorn.<br />

den Gütern <strong>der</strong> Klöster Stolp nnd Verchen blieb <strong>der</strong> alte<br />

Name: Vede körn, für das Bedekorn ans den Klöstern<br />

Eldena nnd Nenenkanip luard <strong>der</strong> nene ^nune: Hnndckorn<br />

üblich, nnd das Kloster Eldena fing selbst an, zwischen beiden<br />

zn schwanken (Harnestbede o<strong>der</strong> Hllndekorn). Nicht selten<br />

nannte man das Bedeiorn anch einfach „Korn". Die Geldbeden<br />

dagegen, welche später in „Sommerbede" nnd<br />

„Herbstbede" bestanden, nannte man nnn schlechtweg anch<br />

„bcdc". Alls diesen! Verhältnisse zloischclt bcde (Geldbede)<br />

und ^lllit>ckorn, daß sie nämlich nrsftrünglich Theile einer<br />

Abgabe waren, erklärt es sich dann anch, daß sie so hänsig<br />

bei Verleihungen nnd Verpfändungen mit einan<strong>der</strong> verbunden<br />

werden (bcdc vndc hundckornX s. z. V. die in Abschnitt IV<br />

citirte Urknnde von 1384.<br />

So allgemein die Verpflichtnng zn Bedeleistuugen war,<br />

so ging doch <strong>der</strong> Landesherrschaft im Lanfe <strong>der</strong> Jahrhun<strong>der</strong>te<br />

viel Bede verloren, so daß die Erscheinung dieser Abgabe<br />

allmählich eine sehr nngleiche ward. Bei <strong>der</strong> Schenkung des<br />

Eigenthums von neilerworbenen Gütern an die geistlichen<br />

Stiftungen, Klöster, Pfarren, Vieareien, pflegten die Fürsten<br />

in <strong>der</strong> Regel anch die Bede u mitznverleihen ; ^") ^Z geschah<br />

nicht häufig, daß sie sich solche vorbehielten. ^) Die Herzoge<br />

von Pommern wareu hierin liberaler, als die letzten Ruyanerfürsten,<br />

welche freilich anch stark verschuldet waren. Einmal<br />

(1281) bclehute sin uLium louclum ot I^g'^io) Herzog<br />

Bogislav lV. vou Pomniern das Kloster Eldena sogar mit<br />

<strong>der</strong> ganzen Bede, welche ihm nnd seinen Nachfolgern in den<br />

Klostergütern znstand („t^t^iii ^ioclni^in, c^uo nol)i« et<br />

-') ^^). Ob freilich diese Belehnnng in späterer Zeit<br />

voll Bestand geblieben ist, lassen wir dahin gestellt. Jedenfalls war<br />

sie für die Güter, welche das Kloster Eldcna in dem Fürsten-<br />

l") z. V. FabriciuZ Nrn. 255, 446 vgl. 487, 721.<br />

"!) z. V, Fabric. Nr. 514, 762 d., 785.<br />

'") Lisch, Vehr Uvk. I. S. ^l5I.

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