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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Inventarien von Wildenbruch.<br />

welcher nach Gottschalk von Veltheims Tode (etwa 1543)<br />

seinen Kanzler Balthasar von Waldow zum Nachfolger<br />

ernannt sehen wollte, und da ihm nicht gewillfahrtet<br />

wurde, die Comthureigüter einzog und durch jährlich wechselnde<br />

Beamte verwalten ließ. Obgleich die Acten darüber nichts<br />

verlauten lassen, so muß <strong>der</strong> Herzog doch positive Ursache <strong>der</strong><br />

Unzufriedenheit mit Balthasar von <strong>der</strong> Marwitz gehabt haben,<br />

und nach dem vorhin Gesagten werden wir dieselbe eben in<br />

dem Bestreben des Ordens suchen müssen, die Lehnspflicht los<br />

zu werden ^). Der Orden wußte sich in diesem Streit übrigens<br />

kräftige Beihülfe zu verschaffen, indem ihm nicht nur die Kurfürsten<br />

Joachim und Johann von Brandenburg ihre Vermittelung<br />

versprachen, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kaiser selbst unter dem<br />

1. Juli 1545 von Worms aus ein scharfes Mandat an den<br />

Herzog Philipp erließ, den Comthur in feinem Besitz nicht zu<br />

stören. Den brandenburgischen Fürsten gelang es, eine Verständigung<br />

zu erzielen, denn schon vor dem schließlichcn Vertrag<br />

vom 26. Sept. 1547 erklärte sich Philipp mit <strong>der</strong> Person des<br />

Balthasar von <strong>der</strong> Marwitz als Comthur einverstanden unter<br />

<strong>der</strong> Bedingung, daß künftig immer nur eine den Herzogen von<br />

Pommern genehme Person evangelischer Religion zum Comthur<br />

ernannt werde, wogegen <strong>der</strong> neue Herreumeister Thomas Runge<br />

die fortgesetzte Leistung <strong>der</strong> Pflichten eines getreuen Lehns-<br />

2) Eine Urkunde vom 1. Ott. 1544 (Riedel, ^oä. 6p<br />

I. XXIV. Seite 24?) belehrt uns, daß auch wegen <strong>der</strong> Commende<br />

Zachan ein ähnlicher Streit zwischen dem Orden und dem Landesherrn<br />

schwebte, denn in <strong>der</strong>selben giebt <strong>der</strong> Herrenmeister Joachim v. Arnim<br />

zu Sonnenburg in Gemäßheit eines Capitelbeschlusses den Comthuren<br />

zu Lagow und Wildenbruch, Andreas v. Schlichen und Balthasar vd.<br />

Marwitz Vollmacht, die Commende Zachan zu verkaufen „wegen<br />

Beschwerde mit Herzog von Pommern, desgleichen Wildenbruch, so<br />

Pommern noch vor Meisters Tode eingenommen." Der Verkauf von<br />

Zachan fand 26. Jan. (23. März) 1545) an den stettiner Hofmarschall<br />

Wolf v. Vorck statt (Staatsarchiv zu Stettin: 0ri^. Dnc. Nr. 608<br />

und ?riv. Nr. 423.) Wolf v. Borck war am 8. Dez. 1541 vom<br />

Herzog Barnim zum Hofmarschall zunächst auf drei Jahre angenommen<br />

worden. (Ebenda Ori^. Duo. Nr. 592.)

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