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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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340 Das Hundekorn.<br />

Belästigungen, welche die Klöster durch das Hnndelager erfuhren,<br />

laut, und die Concilien von Costnitz nnd Basel erließen förmliche,<br />

wenn auch wirkungslose Exeomnmnieationsdecrete gegen<br />

alle die, welche die Geistlichen mit solchen Verationen heimsuchen<br />

würden. Daher sahen sich manche Klöster veranlaßt, einen<br />

Vertrag mit ihren Fürsten über die Dauer des Hnndelagers<br />

abzuschließen. Manche kanftcn sich schon früh von demselben<br />

los, so trat z. B. <strong>der</strong> Probst des Klosters Pöhlde zn Anfang<br />

des 16. Jahrhun<strong>der</strong>ts für den Erlaß des Hnndelagers dem<br />

Herzog Philipp von Brannschwcig den Zehnten im Felde zn<br />

Hagen, nebst drei Maltern Roggen nnd drei Maltern Hafer<br />

ab. ^) Ich habe dieses Beispiel absichtlich aus an<strong>der</strong>n herausgegriffen,<br />

um dabei ans die Entstehung des Hnndezehntens,<br />

Huudedecems aufmerksam zn machen, eine Abgabe, die in Pommern<br />

allerdings nicht vorkommt. In diesem Beispiel trat <strong>der</strong> Probst<br />

den Zehnten, den die Bauern ihm schuldig waren, für eine<br />

Iagddienstverpflichtnng ab, uud weuu unn auch deshalb jener<br />

geistliche Zehnte den Namen Hnndezehntc erhielt, in Bezug<br />

auf die zur Zahlung verpflichteten Vaueru hat er feine Natur<br />

als geistlicher Zehnten gar nicht geän<strong>der</strong>t. Es würde also,<br />

wenn das Gesetz vom 2. März 1850 ans diesen Fall zur<br />

Anwendung käme, den Rechtsnachfolgern <strong>der</strong> Banern zn Hagen<br />

ein unmotivirtes Geschenk gemacht werden znm Nachtheil eines<br />

An<strong>der</strong>n, während doch nnr <strong>der</strong> Rechtsnachfolger des Probstes<br />

zn Pöhlde einen Anspruch auf Restitution <strong>der</strong> geleisteten Abfindung<br />

erheben könnte. In Pommern fand jene Ansdehnnng<br />

des Iagdrechts in Verbindung mit dem Iagdregal nicht statt,<br />

doch ließen sich anch die Pommerschen Herzoge das Iagdrecht<br />

in ihren Klöstern in vollem Maße gefallen uud beanspruchten<br />

es auch für ihr Comitat, wenn sie znr hohen Jagd die Grenzen<br />

<strong>der</strong>selben betraten. Dies nannte man hier zu Laude das „Ablager<br />

halten." Da dasselbe immerhin den Klöstern zn großer<br />

Belästigung gereichte, so begannen diese schon Ende des 15. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

eine Abfindnng für dasselbe herbeizuführen, welche<br />

'") Leuckfeld, ^uti^. Pocld. S. 100.

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