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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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164 o. Bülow,<br />

Verhandlungen mit <strong>der</strong> Stadt Stettin vorangegangen waren.<br />

Am 9. Angnst, also unmittelbar nach Einbringung des Diebes,<br />

ward aus <strong>der</strong> herzoglichen Canzlei ein Befehl an Bürgermeister<br />

und Rath erlaßen, sofort die nöthigen Werkleute zur Er-<br />

bauung eines neuen Galgens für die Execution zu bestellen,<br />

welchem Befehl auch Folge geleistet wnrde, doch nicht ohne die<br />

untertänigste Bitte des Raths, von diesem Vorhaben abzustehen,<br />

da „E. f. G. vornembsten Stadt, davon E. f. G. und <strong>der</strong>-<br />

selben Vrue<strong>der</strong>e iren fürstligen Tittel und Namen haben,<br />

solchs zu merckliger Vorkleinerung bei mennigklichen ge-<br />

reichen mochte". Johann Friedrich, den man den königlichen<br />

Herzog von Pommern genannt hat, war ein mit dem ausge-<br />

prägtesten Herrschersinn und Streben nach Machtentwickelung<br />

begabter Fürst, wie seit Herzog Nogislav 10. Zeit keiner ge-<br />

wesen war und wie auch nach ihm keiner wie<strong>der</strong>kam. Mit<br />

<strong>der</strong> Stadt Stettin hat er wegen wirklicher o<strong>der</strong> vermeintlicher<br />

Rechte die mannigfachsten Händel gehabt, die vor dem kaiser-<br />

lichen Kammergericht ihren langsamen Entwickelungsgang gingen,<br />

wenn <strong>der</strong> Herzog nicht, was meistens <strong>der</strong> Fall war, auf<br />

kürzerem Wege <strong>der</strong> Sache das von ihm gewünschte Ende<br />

bereiten konnte. Auch im vorliegenden Fall mochte <strong>der</strong> Rath<br />

ähnliches voraussehen, wollte aber doch, um sich und <strong>der</strong><br />

Stadt nichts zu vergeben, nach Möglichkeit Wi<strong>der</strong>stand leisten.<br />

Der Platz, den <strong>der</strong> Herzog zur Errichtung des Galgens<br />

für David Martin ausersehen hatte, war <strong>der</strong> vor dem Mühlen-<br />

thor zwischen dem Glambeckschen und Krekowschen Wege<br />

an <strong>der</strong> Landstraße gelegene alte Richtplatz, „bi den Koppen"<br />

o<strong>der</strong> „to'n Köpften" genannt. ^) Aus einem Actenstück, das<br />

über diese Oertlichkeit auch aus späterer Zeit Manches be-<br />

richtet, geht hervor, daß <strong>der</strong> Grund und Boden desselben <strong>der</strong><br />

Stadt zuständig war und von ihr „ye<strong>der</strong> Zeit zu Köpfen,<br />

Re<strong>der</strong>n, Schmöken und Brennen gebrauchet worden" sei, doch<br />

^) Staatsarchiv zu Stettin: Stett. Arch. I>. I. Tit. 127. Nr. 7.<br />

Berghaus Laudbuch II. ^). S. 92 in <strong>der</strong> Anmerkung wird gesagt, es<br />

sei <strong>der</strong>jenige Platz, <strong>der</strong> im Separationsreceß von 1830 (Laudbuch II, 8.<br />

S. 830.) unter Nr. 27 vorkommt.

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