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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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470 Sittenpokzeiliches aus dem 18. Jahrhun<strong>der</strong>t,<br />

Sitteupolheiliches aus dem 18. Jahrhun<strong>der</strong>t.<br />

Zu Anfang des 18. Jahrhun<strong>der</strong>ts war die tönigl. Regierung<br />

in Stargard genöthigt, nachstehende Verordnung Zn<br />

erlassen:<br />

Nahmens ?e. wirdt je<strong>der</strong>männiglich hiemit dcmandiret und<br />

anbefohlen, sich von nun an nicht gelüsten zu lassen, innerhalb<br />

dehm Rathhause an diesem Orthe o<strong>der</strong> inwendig an denen<br />

Thüren und in denen Winckeln das Wasser abznschlagen o<strong>der</strong><br />

sonst aufs an<strong>der</strong>e Arth dieses Gebänwde zn verunreinigen,<br />

undt zwar soll <strong>der</strong>jenige, so das erste Mahl betroffen wirdt,<br />

einen Rdl. Straffe geben, o<strong>der</strong> da er nicht Mittel hätte, mit<br />

<strong>der</strong> Straffe, eine Stunde im Halseisen zu stehen, beleget nnd<br />

nachgehends, wenn jemandt sich weiter betreten ließe, die ^)06NH<br />

duftliret werden.<br />

Stargardt, 3. Juli 1706.<br />

de Somnitz. de Cors wandt, de Schrö<strong>der</strong>.<br />

Die gerügte schlechte Sitte muß sehr tief eingewurzelt<br />

gewesen sein, denn kurze Zeit darauf berichtete <strong>der</strong> Canzleidiencr,<br />

daß er einen von Grape ertappt habe, wie er im Rathhause<br />

vor den Regierungsräumen das Wasser abgeschlagen<br />

habe. In dem deshalb auf den 26. September angesetzten<br />

Termin ') erschien <strong>der</strong> Beklagte, wegen Krankheit und Steinbefchwerden<br />

sich entschuldigend, nicht persönlich, seine Frau<br />

aber kani und läugnete das Factnm. Erst als <strong>der</strong> Canzleidiencr<br />

von Neuem bezeugte, „daß er ihn selbst darüber angetroffen,<br />

es gesehen und gehöret, auch deswegen angeredet<br />

habe", bat die Frau, die Sache diesmal „so hingehen zu lassen<br />

nnd die Strahffe in lOZ^räe ihrer zu schenken."<br />

Es wurde entschieden, „daß diesesmahl von dehm von Grapcn<br />

nichts mehr als ein Ndl., so dehm Cantzleydiener zugebillieget,<br />

gcfo<strong>der</strong>t werden soll."<br />

l) Staatsarchiv zu Stettin: Stett. Arch. l'. I. Tit. W Nr. 39

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