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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das Hundekorn. 427<br />

Eine an<strong>der</strong>e Ableituug hat sich mir aufgedrängt, welche<br />

ich für die wahrscheinlichste halte.<br />

Hnnt, Hund, Hunne, Hnn, Honne (denn alle diese<br />

Formen kommen vor; altdeutsch: hunno) ist nach <strong>der</strong> deutschen<br />

(insbeson<strong>der</strong>e fränkischen) Gauverfassuug des Mittelalters <strong>der</strong><br />

Name des Vorstehers <strong>der</strong> Hundschaft (Hun<strong>der</strong>tschaft). In<br />

lateinischen Urkunden wird er O6ntoua.i'in8, vio^i'iu8, auch Wohl<br />

^uäox geuannt. In <strong>der</strong> nachsrä'nkischcn Zeit erscheint <strong>der</strong><br />

Hnnne als grundherrlicher Vogt. In noch späterer Zeit sinkt<br />

das Amt noch tiefer nnd wird mit dem des Schultheißen und<br />

villico identifieirt; ^) znletzt wird sogar nur noch <strong>der</strong> Gemeindediencr<br />

eines Dorfes mit dem Worte Hunne bezeichnet,<br />

nnd in dieser Vcdeutuug soll das letztere noch jetzt in einigen<br />

Gegenden am Nie<strong>der</strong>rhein nnd in Westphalcn im Gebrauche<br />

sein.<br />

Der Centenar o<strong>der</strong> Hnnne hat nach <strong>der</strong> fränkischen Verfassnng<br />

die Verpflichtung, für Beitreibung <strong>der</strong> für den König<br />

zu entrichtenden Steuern zu forgen. Als grundherrlicher Beamter<br />

(Vogt) mnß er die gruudherrlichen Zinsen uud an<strong>der</strong>e Einkünfte<br />

erheben, darunter auch die für gewährte Schirmvogtei und<br />

für die Rechtspflege zu entrichtenden Abgaben. Für diefe an<br />

den Hunnen zn entrichtenden Steuern, welche von Anfang an<br />

auch zum Zwecke feiner eigenen Susteutation gedient haben<br />

mögen, wurden in Deutschland die Namen: lionnoliLiioi',<br />

Iiuntlioii^i') wahrscheinlich — wenngleich ich deutsche Urkunden<br />

dafür augenblicklich nicht nachweisen kann — auch<br />

''") Es wurde hier nicht am Orte sein, auf die rcchtshistorischeu<br />

Details uud Streitfragen einzugehen, welche das Amt des Ceuteuars<br />

uud die verfchiedeueu Bezeichnungen des Trägers dicfes Amtes betreffen.<br />

Es mag die Bemerkung genügen, daß <strong>der</strong> Centenar früher allgemein<br />

mit dein vio«(;

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