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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das.Hundekorn. 313<br />

nie bezweifelt sei. ^) Der Fiskus hat, da das Kö'mgl. Ober-<br />

Tribnnal die in dem ersten, von <strong>der</strong> Stadt <strong>Greifswald</strong> angestellten<br />

Prozesse ausgesprochene Ansicht in seinen späteren Urtheilen<br />

fest hielt, seit Anfang des vorigen Deeenninms auch<br />

von an<strong>der</strong>en Giltern, <strong>der</strong>en Besitzer eine gerichtliche Entscheidung<br />

nicht herbeigeführt hatten, die Hnndckornabgaoe nicht mehr erhoben.<br />

^) Dadnrch siel die Veranlassung zu ferneren Prozessen<br />

wi<strong>der</strong> den Fiskns fort.<br />

Eine Hundckorn-Abgabe ist feit alter Zeit von dem Gute<br />

Hinrichshagen sim Kreise Grimmen), dessen gemeinschaftliche<br />

Eigenthümer die Stadt Grcifswald nnd das Hofpital Set. Spiritus<br />

dafelbst sind, an die Universität <strong>Greifswald</strong> entrichtet worden.<br />

Es scheint, daß die Besitzer des gedachten Gutes erst im Jahre<br />

1870 darauf aufmerksam wurden, daß in einer größeren von<br />

dem Gnte an die Universität zu entrichtenden Abgabe auch<br />

Hundekorn enthalten ist. Sie weigerten sich nnn, das Hunde -<br />

körn ferner zu eutrichten. Da aber die Universität auf <strong>der</strong><br />

ferneren Leistung bestand, so klagten ini Jahre 1873 die Stadt<br />

Greisswald nnd das Hospital Set. Spiritus auf Anerkennung<br />

(während bei hnndelager die technisch-juristische Bedeutung nicht angegeben<br />

ist). Anch ist es nicht enthalten in Lercrs Mittelhochdeutschem<br />

Wörterb. (wo nuilt8iun(?i' ^ic^ im Nachtrage steht bei 1mut8-1iin8ol).<br />

Dagegen wird in dem Mittelnie<strong>der</strong>dentsch. Wörterb. von Schiller und<br />

^übben Hnndetorn als „Zehntkorn zur Atznng <strong>der</strong> herrschaftlichen Hnnde"<br />

ertlart nnd dazu eine Meklenb. Urkunde allegirt, in welcher dem Worte<br />

diese Vedeutnug nach I^r. Wiggers Ausführungen nicht zukommt.<br />

4) Für die Natur des Huudckorus als einer Iagdabgabe in Neu-<br />

Vorpommern berief man sich auf einige Landtags-Abschiede Pommerscher<br />

Herzoge, welche aber auch eine an<strong>der</strong>e Deutung zulassen, und anf<br />

einige Schriftsteller: Gadebnsch, Schwedisch-Pommersche Staatsknnde<br />

Abth. 2 S, '»().'> (wo es heißt: „Huudetoru ward vormals zum Unter-<br />

halte <strong>der</strong> fürstlichen Jägerei von den adelichen Gütern gegeben und danert<br />

jeht noch fort."); ferner: v. Vilow, Geschichtliche Entwickeluug <strong>der</strong> Ab-<br />

gaucn-Verhaltnisse in Pommern nnd Rügen S. ^06.<br />

">) Sicherem Vernehmen nach wird in Folge <strong>der</strong> ueuereu, auf dcu<br />

Gutachten Dr. Kleinpins und l)i-. Viggers beruhenden Entscheidung von<br />

denjenigen Gütern, welche nicht dnrch rechtskräftige Urtheile entlastet sind,<br />

das Hnndekorn nebst den durch (vierjährige) Verjährung noch nicht<br />

verlorenen rückständigen Raten seitens des Fiskns wie<strong>der</strong> eingefor<strong>der</strong>t.

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