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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das .hnndekorn.<br />

in an<strong>der</strong>n Dörfern endlich, z. B. in Arnesse ""), ward die<br />

Pacht theils in Geld, theils in Korn entrichtet. So<br />

finden wir denn anch in den späteren Registern an einer Stelle<br />

nnr Geld Pacht, an einer an<strong>der</strong>n nnr Korn Pacht, an einer<br />

dritten Geld- nnd Kornpacht. Für die Entrichtung des Zehn-<br />

ten war allerdings nrsprünglich die Natnralleistnng die sachge-<br />

mäße; doch finden wir anch hier frühzeitig Abweichnngen.<br />

Während un Schweriner Bisthnm das ^ehntkorn üblich<br />

blieb, empfing von Alters her <strong>der</strong> Bischof von Cani in von<br />

je<strong>der</strong> Hilfe je 2 Schff. Roggen, 2 Schff. Gerste nnd 2 Schff.<br />

Hafer, sowie 2 Schillinge Nischofpfennige nnd noch von jedem<br />

Dorfe 2 Schillinge; ^) nnd mit dem Bischof von Roeskilde<br />

ward 1306 ein Abkommen getroffen, wonach er an Zehnten<br />

von <strong>der</strong> Infel Rügen jährlich 35 Last weniger 2 Pfnnd<br />

(16 Schfs.) Roggen nnd anf jede Last noch 2 Schillinge baar<br />

haben sollte."")<br />

Was nnn die Bede angeht, so wissen wir nicht, wie<br />

die nrsprüngliche oxactio entrichtet ist, wohl aber, wie es<br />

geschah, nachdem diese mit <strong>der</strong> pi^clriill verbnnden war. Anf<br />

<strong>der</strong> Insel Rügen finden wir 1314 als „proc^ii^ nnr<br />

Geld, kein Korn verzeichnet"^), von je<strong>der</strong> Hakenhnfe 12 (anf<br />

Wittow allein von je<strong>der</strong> nnr 8) Schillinge; doch, da hiernach<br />

<strong>der</strong> ,,C0N3N8 cimiln'ioi'nm" für fich berechnet ist nnd dann<br />

noch die „i'0äc1itn8 annone'- folgen, fo wissen wir nicht, ob<br />

nicht die letzte Rnbrik anßer Pachtkorn anch Oedekorn ent-<br />

hält. Uebrigens ist bisher wenigstens ans alter Zeit anch<br />

von <strong>der</strong> Abgabe des Hnndekorns anf <strong>der</strong> Insel Rügen nichts<br />

bekannt geworden. Anch anf den: Festlande Rügen wird<br />

nnter <strong>der</strong> prooln-i^ in den Urkunden, wo <strong>der</strong> Betrag genannt<br />

ist, in <strong>der</strong> Regel nnr Geld verstanden, theils weil die Beden<br />

später meistenteils in Geld gegeben wnrden, vornehmlich aber,<br />

weil es sich in den Urkunden, wo <strong>der</strong> Netrag angegeben ist,<br />

N) Fabric. Nr. 513 b.<br />

"") Klcmftin, Dipl. Beiträge S. 354 f.<br />

"') Fabric. Nr. 566.<br />

'") Fabric. 'Nr. 762.

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