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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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314 Das .<br />

<strong>der</strong> Freiheit des Gutes Hmrichshagen von <strong>der</strong> Hnndekorn-Ubgabe<br />

gegen die Universität. Im Lanfe des Prozesses<br />

wendete sich die Universität an den Oberpräfideuten <strong>der</strong><br />

Provinz Pommern, mn zn erfahren, N'as sich ans den<br />

im Königl. Staats-Archiv zn Stettin befindlichen Nrknnden i'iber<br />

die streitige Natnr des verlangten Hnndekorns ergeben möchte.<br />

Der Oberpräsident erfor<strong>der</strong>te Ansknnft von dein Vorstände<br />

des Archivs, Staats-Archivar Dr. Klempin. Diefer erstattete<br />

unter dem 31. October 1873 Bericht (das erste Gutachten<br />

Di'. Klempins), in welchen! er auf Grnnd <strong>der</strong> in: Archive angestellten<br />

Nachforschungen zu dem Nefnltate kam, daß das Hnndekorn<br />

in Vorponimern eine Iagdabgabe n icht sei. Der Bericht gelaugte<br />

demnächst zn den Proeeß-Aeten. Das Gericht <strong>der</strong> erstell<br />

Instanz (das Kreisgericht zn Greisswald) ernannte für den Kläger.<br />

Es erachtete die Natur des Hnndekorns als einer Iagdabgabe anch<br />

in diefem Prozesse sür nachgewiesen nnd führte ans, das; es<br />

dnrch das Gutachten Di'. Klempins voin Gegentheile nicht<br />

überzeugt sei. Iu <strong>der</strong> Appellations-Instanz ilberreichte die<br />

Universität ein neues, vom 15. April 1674 datirtes Gutachten<br />

Dr. Klempins, welches hauptfächlich dazu bestimmt war, die<br />

gegen das erste Gutachten gerichteten Ansführnngen ini erstrichtertichen<br />

Urtheile zu wi<strong>der</strong>legen. Das Appellationsgericht zn<br />

<strong>Greifswald</strong>, welches — abweichend von den Gerichten <strong>der</strong> ersten<br />

und <strong>der</strong> dritten Instanz —- schon in den oben erwähnten alte<br />

reu Prozessen von <strong>der</strong> Ansicht ausgegangen war, daß dnrch den<br />

Namen Hundekoru nnd durch die sich hieraus ergebende faktische<br />

Vermuthung (pi'ÄOgunitio 1imniin3) die Natnr <strong>der</strong> Abgabe<br />

als eiuer Iagdabgabe nicht für dargethan gelten könne, vermochte<br />

das Gewicht <strong>der</strong> von Dr. Klempin geltend gemachten Gründe<br />

nicht zu verkennen nnd befchloß voll Amt^wegen, das Gutachten<br />

uoch eiues au<strong>der</strong>eu, durch seinen Bernf ebenfalls anf d^<br />

Kenntniß des mittelalterlichen Abgabewesens hingeführten nnd<br />

zur Prüfuug <strong>der</strong> aus dem vorliegenden archivalifchen Material<br />

sich ergebenden Folgerungen und Beweise geeigneten Gelehr<br />

ten (Sachverständigen) zu erfor<strong>der</strong>n. Es wählte dazn den Av<br />

chivar an: Großherzoglich Mecklenbnrgifchen Geheimen nnd<br />

,

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