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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das .Hundekorn. 315<br />

Haupt-Archiv, Archivrath Di'. F. Wigger in Schwerin. Dieser<br />

erstattete unter dem 19. December 1875 ein ausführlich motivirtcs<br />

Gutachten, welches — nur in einem für die wesentliche<br />

Frage: ob Iagdabgabe? nicht erheblichen Punkte von Dr.<br />

Klempin abweichend — ebenfalls zn dem Resultate gelangte,<br />

daß das Hundekorn in Vorpommern seinem Ursprünge nach<br />

nicht eine mit <strong>der</strong> Jagd zusammenhängende Abgabe o<strong>der</strong> Leistung<br />

sei. Darauf wies das Appellationsgcricht durch Erkenntniß<br />

vom 2. Februar 1877 die Klage ab, und <strong>der</strong> zweite Senat<br />

des Königl. Obcr-Tribnnals zn Berlin bestätigte durch Urtheil<br />

vom 12. März 1878 diese Entscheidung. Beide Erkenntnisse<br />

beruhen auf <strong>der</strong> Erwäguug, daß „die aus dem bloßen Namen<br />

zu eutnehmende Vermnthung", daß die in Vorpommern unter<br />

<strong>der</strong> Bezeichnung Huudekorn vorkommende Abgabe eine in Beziehung<br />

anf die Jagd obliegende Leistung sei, durch die von<br />

Dr. Klempin und Di'. Wigger beigebrachten Gründe „für beseitigt<br />

zu erachten ist". Das Erkenntniß des Königl. Ober-<br />

Tribunals, welches damit die seinen früheren Entscheidungen<br />

zu Grunde liegende Ansicht über die Natur <strong>der</strong> Hundekorn-Abgabe<br />

verlassen hat, ist in den amtlich edirten „Entscheidungen des Königlichen<br />

Qber-Tribnnals" Bd. 81 S. 228 ff. veröffentlicht.<br />

Der Inhalt <strong>der</strong> Gutachten ist in den Entscheiduugsgründen nur<br />

kurz angegeben. Die trefflichen Arbeiten bei<strong>der</strong> Gntachtcr<br />

(von denen Dr. Klempin den forensischen Sieg seiner Ansicht<br />

nicht mehr erlebt hat) verdienen zu Nutz und Frommen <strong>der</strong> Wissenschaft<br />

vollständig publicirt zu werden. Nachdem Herr Archivrath<br />

Di-. Wigger feine Einwilligung ertheilt und den Wunfch<br />

ausgesprochen hat, daß die Veröffentlichung seines Gutachtens<br />

in den „Baltischen Studien" erfolgen möge, wird durch die Aufuahmc<br />

<strong>der</strong> Arbeiten <strong>der</strong> beiden Gelehrten in diefe Zeitschrift ein<br />

gewiß nicht gering zn veranschlagen<strong>der</strong> Beitrag Zur Kenntniß des<br />

mittelalterlichen Abgabewesens geliefert. Zu bemerken ist dabei<br />

nur, daß aus den Gutachteu, welche im Uebrigen in ihrem<br />

ganzen Umfange, sowie sie zu den Prozeß-Aetcn eingeliefert<br />

worden, durch diesen Abdruck mitgetheilt werden, nur einige<br />

Sätze weggelassen sind, welche lediglich durch die Prozeßlage

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