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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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334 Das .Hundekorn.<br />

Verpflichtnng, lvelche in einigen Gegenden Deutschlands mittelst<br />

einer geringen Quantität Haferbrot o<strong>der</strong> Haferkorn stattgehabt<br />

haben mag, mit <strong>der</strong> zweiten Art verwechselt nnd deshalb anch<br />

im Eiugange ihrer Besprechung die „Gutsleute" nnter die<br />

adlicheu Vasallen und Klöster gemischt.<br />

Nun liegt die Zache aber noch an<strong>der</strong>s, da wir es ill<br />

nnserm Falle nicht mit einer hannoverschen, son<strong>der</strong>n eiller pommerschen<br />

Abgabe zu thuu haben und es keineswegs voll vorn<br />

herein feststeht, dan alles das, was dort Rechtens war, es<br />

deshalb anch in Pommern gewesen sei. Denn wie ähnlich anch<br />

il! vielen Beziehungen die geschichtliche Entwickelung <strong>der</strong> Rechtsverhältnisse<br />

in Teutschland sich vollzogen hatte, so hat sich doch<br />

manches landschaftlich so eigenartig entfaltet, daß eine Ilebertragnng<br />

<strong>der</strong> Verhältnisse nnd Zustände eines Landes ohne<br />

weiteres auf das an<strong>der</strong>e zu den größten Mißgriffen in historischen<br />

Dillgeil führeu muß, und zwar um so sicherer führen<br />

mnß, je welliger die Praemissen klargestellt sind.<br />

In Pommern bestand die erste jener beiden Arten voll<br />

Iagddienstverpflichtuugen in ganz ähnlicher Form, die zweite<br />

dagegen kam hier nur in dem Ablager znr Erscheinnng, weshalb<br />

ich mich veranlaßt fühle, über das was, hier zn Lande<br />

ill dieser Beziehung Rechtens war, eine knrze Darstellung zn<br />

geben. Die ländliche Bevölkerung Pommerns, mochte sie min<br />

aus eiugeboreueu Wenden o<strong>der</strong> eingewan<strong>der</strong>ten Dentschen bestehen,<br />

war, sowie ili gewissem Grade anch die Bürger <strong>der</strong><br />

Städte, zn Iagddiensten verpflichtet; nnr die Klosternnterthanen<br />

genossen zn Gunsten <strong>der</strong> Klöster Freiheit von solchen Dienstell,<br />

zn denen auch die Verpflichtnng gehörte, einzelne fürstliche<br />

Iagdhnnde auf läugere o<strong>der</strong> kürzere Zeit ill Pflege uud Kost<br />

zu nehmen. Aber diese Verpflichtung war eine <strong>der</strong>artige, daß<br />

man sie we<strong>der</strong> einem Jeden znmnthen konnte noch anch wollte,<br />

weil <strong>der</strong> Verpflichtete dnrch seine Vermögenslage eine gewisse<br />

Garantie darbieten mußte, daß man sich an ihm des Schadens<br />

würde erholeil können, wenn <strong>der</strong> Iagdhnnd — oft ein kleines<br />

Kapital, da er mit vielen Unkostelt ans Belgien, England o<strong>der</strong><br />

Dänemark, o<strong>der</strong> auch nnr aus den entfernteren Gegenden

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