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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Die Einwände gegen mein Giltachten sind demnach überall<br />

als hinfällig nachgewiesen und dasselbe bleibt in allen seinen<br />

Einzelheiten anfrecht erhalten. Es ist nur gewissermaßen znm<br />

Vorwurf gemacht, daß ich meine Untersnchnng nnr ans das in<br />

Pommern vorkommende Hnndekorn beschränkt nnd nnr das<br />

einzige, die ländlichen Abgabenverhältnisse Pommerns besprechende<br />

Werk von Bilow berücksichtigt habe. Indeß war mein<br />

Gutachten nnr in dieser Nichtnng erfor<strong>der</strong>t worden nnd in dem<br />

vorliegenden Prozeß handelt es sich ja anch nnr nm eine<br />

Hundekornabgabe in Pommern; es konnte also meine Aufgabe<br />

nicht sein, die in an<strong>der</strong>n Gegenden Deutschlands in dieser Hinsicht<br />

vorliegenden Verhältnisse zu besprechen. Es würden sich<br />

sonst anch hier Provinzen haben vorführen lassen, in denen<br />

<strong>der</strong> Name Hnndekorn in <strong>der</strong>selben Bedentnng nnd Anordnnng<br />

wie in Pommern gebrancht worden ist, z. B. in <strong>der</strong> Mark,<br />

wofür ich ans Wohlbrück, Geschichte des Bisthums Lebns I.<br />

S. 264 f. verweise.<br />

Es ist für die Annahme, daß „Hnndetorn" eine Jagdabgäbe<br />

fei, geltend gemacht worden, „das; sich die Abgabe des<br />

Hnndekorns nnter diesem Namen o<strong>der</strong> mit .<strong>der</strong> Bezeichnung<br />

„Hundehafer", „Hnndebrot", „Huudslager", „Hnndslagergeld",<br />

0!,uilN'ÌH) c^u^'iuiii und an<strong>der</strong>en Bezeichnungen dnrch ganz<br />

Deutschland in den slavischen Län<strong>der</strong>n nnd in Frankreich findet<br />

und überall ans denselben Grnnd znrückgeführt wird".<br />

In diesem Satze werden „Hundekorn" nnd alle diese<br />

Namen, als wenn es gleichbedeutende Diuge wären, dnrchein^<br />

an<strong>der</strong>geworfen, nnd doch sind alle ganz von einan<strong>der</strong> verschieden.<br />

Der Name „Hnndekorn" bezeichnet ja überhaupt nnr, daß eine<br />

Kornhebnng für die Fütternng von Jagdhunden bestimmt ist;<br />

ob diese Hebnng aber ans <strong>der</strong> Ablösung einer Iagddienstverpflichtnng<br />

entfprnngen, o<strong>der</strong> eine Iagdabgabe, o<strong>der</strong> endlich eine<br />

althergebrachte Pacht- nnd Vede-Hebnng war, welche, auf den<br />

Staats- und Hof-Haushaltsetat gebracht, den Namen „Hnndekorn"<br />

erhielt, weil die Fütternng <strong>der</strong> Jagdhunde an dem<br />

Hofhaushalt einen mcht nnwesentlichen Antheil hatte, darüber fagt<br />

das Wort „Huudekoru" gar uichts. Es besteht eine zweifache

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