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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das Hundekorn. 333<br />

Verpflichtung zur Fütterung von Jagdhunden: ). die Verpflichtung<br />

einer gewissen Klasse bäuerlicher Besitzer, einzelne fürstliche<br />

Jagdhunde aufzufüttern o<strong>der</strong> auszuhalten; 2. die Verpflichtung<br />

adlicher Vafallen, Klöster und Städte, fürstliche<br />

Iagdmcuten zu Herbergen und zu füttern. Im Glosfar von<br />

Ducauge beziehen sich die Artikel o^n^imil) o^Q^ria, auf<br />

die zweite Art dieser Verpflichtung, ebendarauf <strong>der</strong> in Gönner,<br />

Rechtfälle, Band I Seite 219 besprochene Fall; von Bülow<br />

uud Hagemauu, praktische Erörterungen, Band V Seite 182<br />

allein erwähnen beide Arten, wenn auch nicht scharf unterscheidend,<br />

und die zweite Art fo oberflächlich, daß für den nicht<br />

sonst genauer über diese Verpflichtung Unterrichteten eine irrthümliche<br />

Auffassung kaum vermieden werden kann.<br />

In Betreff <strong>der</strong> ersten Art <strong>der</strong> Verpflichtung handeln von<br />

Bülow und Hagemann a. a. O. leidlich ausführlich, sie nenuen<br />

als die Verpflichteten nnr eine ganz bestimmte Klaffe von<br />

Gutsleuten, nämlich die Jagd- o<strong>der</strong> Reitmeier, d. h. in die<br />

pommersche Sprache übertragen, die Lehn- uud Freischulzen.<br />

Sie behandeln dann die Verpflichtung selbst und führen aus,<br />

daß dicfe zu deu gemesfeuen Diensten gehörte und nur zweimal<br />

im Jahr, zur Stroh- und zur Körnerzeit, stattfand. Endlich<br />

fagen sie nichts von ihrer Ablösung, son<strong>der</strong>n besprechen die<br />

Sache, als wenn sie zu ihrer Zeit noch im vollen Gange befindlich<br />

gewefen fei.<br />

Die zweite Art <strong>der</strong> Verpflichtung bespricht Gönner a. a.<br />

O. in einem Beispiele, dem Rechtsfalle des Klosters L., sowie<br />

auch von Bülow und Hagemann a. a. O. in einigen Zeilen.<br />

Hier war <strong>der</strong> Verpflichtete <strong>der</strong> Vafall, das Kloster, die Stadt.<br />

Wenn die beiden letztgenannten Rechtslehrer hier auch „Gutsleute"<br />

hineinziehen, so geben sie dafür keme Begründung und<br />

ist das auch Wohl uur irrthümlich von ihnen geschehen. Die<br />

Verpflichtung hieß „das Huudelagcr", die Ablösung, wenn sie<br />

in Geld stattfand, „das Huudclagergeld" ; ob, wenn sie in eine<br />

jährliche Naturalabgabe umgewandelt wurde, sie „Hundehafer",<br />

„Hundebrot" genannt ward, muß ich bezweifelu. Vielleicht<br />

habeu jeue Nechtslchrer eiue Ablösung <strong>der</strong> ersten Art dieser

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