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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das Hundekorn. 359<br />

Leizkau, das wenigstens im Jahre 1187 erst acht Dörfer und<br />

in fünf verschiedenen Orten zusammen 10^/2 Hufen uud einen<br />

Hof, fowie volle Zehnten ans cincin an<strong>der</strong>n und zwei Drittel<br />

<strong>der</strong> Zehnten aus sechs an<strong>der</strong>n Dörfern hatte,") dem Schirmvogt<br />

aus diesem geringen Besitze eine Kornabgabc von solcher<br />

Höhe bloß für seine Iagdhnnde o<strong>der</strong> als Entschädigung für<br />

Iagdablager o<strong>der</strong> Hnndclager zugestauden hätte.<br />

VII.<br />

Aus dem Magdeburgischen ist nnn, wenn nicht Alles<br />

trügt, <strong>der</strong> Ausdruck: Hundekorn direct nach dem östlichen Meklenburg,<br />

nach <strong>der</strong> Herrschaft Werle, übertragen, zumal wir es<br />

zwischen dem Magdeburgischen und dem Meklenburgischen nicht<br />

nachweisen können. Denn hier erscheint dieses Wort, welches<br />

man in den sämmtlichen erhaltenen, nach vielen Hun<strong>der</strong>ten<br />

zählenden, meklenburgischen Urkunden des 12. uud 13. Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

vergebens sncht, plötzlich (zu Anfang des 14. Jahrhun<strong>der</strong>ts),<br />

gerade, als Günther, Herr von Werle,<br />

Domherr zu Magdeburg war. Ja, wenn wir abschen<br />

von einer gefälschten Urkunde (wovon hernach), so ist<br />

<strong>der</strong> erste Werleschc Brief, in dem wir das Wort Hundekorn<br />

antreffen, eben von jenem Domherrn, Herrn Günther von<br />

Werle, ausgestellt; und wie wir hiernach sehen werden, wird<br />

das Wort im Werleschen auch gerade wie im Magdcburgischen<br />

in <strong>der</strong> Bedeutuug vou Wirthschaftskorn gebraucht.<br />

Die erste Urkunde im Werleschen, <strong>der</strong>en Siegel und junge<br />

Schrift sie verurthcilen, die aber wahrscheinlich auf Grund<br />

einer echten angefertigt ward, ist die Urkunde, in welcher<br />

angeblich Fürst Nicolaus II. vou Werle dem holsteinischen<br />

Kloster Reinfeld 1302, 15. Sept., das Eigenthum und Gericht<br />

des Dorfes Kleth in <strong>der</strong> (vormals pommerschen, 1282 aber<br />

an Werle verpfändeten) Nogtci Stavenhagen verleiht (o<strong>der</strong><br />

vielmehr bestätigt) und dabei die Banern ausdrücklich befreiet<br />

))3

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