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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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Das tzundekorn. 399<br />

jungen Jagdhunde laufen und umkommen ließen, fo daß Herzog<br />

Barnim XI. am 10. Septbr. 1566 weiter fortgefetzten Ungehorsam<br />

mit fcharfer Strafe bedrohen mußte.<br />

Freilich kommt diefe Frage, ob die Klöster (o<strong>der</strong> auf<br />

<strong>der</strong>en Befehl die Klosterbauern) fürstliche Hunde zu verpflegen<br />

gehabt haben, hier weniger in Betracht, da aus den Klosterdörfern<br />

meistens wohl entsprechendes Bedekorn, das Hundekorn<br />

aber vernehmlich aus den Domanialdörfern erhoben ward. Da<br />

indessen, wie wir fahen, beide Benennungen in einan<strong>der</strong> übergingen,<br />

fo macht eben <strong>der</strong> Umstand es fchon allein zweifelhaft,<br />

ob das Hundekorn als ein Surrogat für das Hundelager an«<br />

gesehen werden könne.<br />

Ferner ist zu erwägen, daß bei Ablösung einer Verpflichtung<br />

dnrch eine feste Kornabgabe man in eben <strong>der</strong> Kornart<br />

abzulöfeu Pflegte, iu welcher jene Verpflichtuug geleistet ward.<br />

Eben weil man die Hunde mit Haf erbrot zu fütteru pflegte,<br />

ward in an<strong>der</strong>n Gegenden Teutschlands das dort übliche<br />

Hundelager mit Hundshafer abgelöst, hie und da auch wohl<br />

mit etwas Roggen statt des Hafers, weil man stellenweise<br />

den Hunden Rog genschrotbrot gab. Daß es aber je mit<br />

Gerste o<strong>der</strong> mit Korn von dreierlei Gattung geschehen<br />

wäre, ist nicht bezeugt und fchon darum uuglaublich, weil man<br />

die Gerste nicht als Hundefutter verwandte. Wäre<br />

aber jemals <strong>der</strong> Dienst des Huudelagers ' in Pommern durch<br />

Korn abgelöst, fo würde diese Ablösung unter das Dienst -<br />

körn gefallen, nicht daneben aufgeführt sein; als solches aber<br />

begegnet uus in den Amtsregistern nur Dien st Hafer, kein<br />

Dienstroggen o<strong>der</strong> gar Tienstge rst e (z. V. das kleine Amt<br />

Tribsees ergab 4 Last 1 Dr. 4 Sch. „Denesthauehren.")<br />

Schließlich aber, was die Hauptsache ist, hat Klempin<br />

(iu seinem zweiten Gutachten) aus den Acten des königl.<br />

Staatsarchivs zu Stettin nachgewiesen, 1. daß in Pommern<br />

allerdings <strong>der</strong> Dienst des Huudelagers bestand, daß die Städte<br />

fürstliche Hunde durch ihre Büttel erhalten ließen, im Domaniunl<br />

nicht die Bauern, son<strong>der</strong>n nur die Freischulzeu<br />

und die Müller (wie dies auch iu an<strong>der</strong>n deutschen Län-

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