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Alterthumskunde. - Digitalisierte Bestände der UB Greifswald

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336 Das Hundekorn.<br />

Unterthanen von Klöstern, so lange diese vor <strong>der</strong> Reformation<br />

noch selbstständig bestanden. Als ihre Güter bei <strong>der</strong> Säkularisation<br />

zn Amtsgütern wurden, zog <strong>der</strong> Fürst auch hier die<br />

Freischützen und Müller zur Leistuug jeues Dienstes heran,<br />

welchem Ansinnen als einer nnerhorten Neuerung zuerst passiver<br />

Wi<strong>der</strong>stand entgegengesetzt wnrde, indem die Betheiligten die<br />

ihnen zur Auffütterung übergebenen jungen Jagdhunde lauseu<br />

und umkommen ließen. So fand z. V. Hcrzog Barnim XI.<br />

Veranlassung, dnrch ein Mandat an den Amtmauu zu Colbatz<br />

vom 10. September 1566 sämmtliche Müller uud Freischulzen<br />

des Amts zu bedrohen, daß bei fortgesetztem Ungehorsam je<strong>der</strong><br />

von ihnen nm einen Ochsen gestraft werden solle. ") Der<br />

Kreis <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Hnndeverpflegung Betheiligteu war denmach<br />

im Verhältniß zu den Iagohuuden, welche eiuer solcheu Einlagerung<br />

unterworfen zu werden pflegten, groß genug, daß<br />

ein ordentlicher Turnus unter ihnen beobachtet werden tonnte.<br />

In Pommern kam <strong>der</strong> Netheiligte nicht öfter als ein Jahr nm<br />

das an<strong>der</strong>e daran, meistens wohl noch seltener.<br />

Anßer diesem ordentlichen Dienst lag den Lehuschulzen<br />

und Müllern aber noch <strong>der</strong> außerordentliche ob, Jäger uud<br />

Jagdhunde, wenn letztere bei herannahen<strong>der</strong> Jagdzeit aus den<br />

Standorten gesammelt und dem Hoflager zugeführt wurden,<br />

o<strong>der</strong> wenn sie nach beendigter Jagdzeit wie<strong>der</strong> in ihre Staudquartiere<br />

abgeliefert wurden uud im Orte <strong>der</strong> Betheiligten<br />

rasteten, Nachtlager und Mahl für den Jäger nud für die<br />

Hunde herzugeben. Dies hatte auch zu geschehen, weuu eiu<br />

filrstlicher Jäger eiuen o<strong>der</strong> einzelne Huude bei an<strong>der</strong>er Gelegenheit<br />

transportirte nnd im Orte zu fütteru genöthigt war;<br />

doch bedurfte es hierbei jedesmal eines beson<strong>der</strong>en fürstlichen<br />

Mandates, welches die bevorstehende Einquartierung dem Betreffenden<br />

ansagte.<br />

So schreibt Herzog Philipp Julius vou Wolgast aus<br />

uuter dem 21. September 1623 an die Beamten auf Wolgast,<br />

Eldeua, Franzburg, Barth uud Nügeu, sowie au die Schulzen<br />

Stett. Arch. ?. 1 Tit. 8^ 'Nr. 40.

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