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Die Transformation der Telekommunikation: Vom ... - MPIfG

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186 Kapitel 5<br />

nur die Interessen <strong>der</strong> Marktzutrittsaspiranten und <strong>der</strong> Großnutzer stärker<br />

waren als in den übrigen Län<strong>der</strong>n, son<strong>der</strong>n die Überlagerung <strong>der</strong> <strong>Telekommunikation</strong>spolitik<br />

durch allgemeinere Politiken wie Antitrust und Deregulierung<br />

insgesamt zu einer sehr mächtigen Allianz von Reforminteressen<br />

führte.<br />

Institutionelle Verankerung<br />

Eine Bedingung dafür, dass Reforminteressen sich gegenüber Status-quo-<br />

Interessen durchsetzen können, ist nicht nur in <strong>der</strong>en Ressourcenmacht,<br />

son<strong>der</strong>n auch in den Formen zu suchen, in welchen eine geltende Regelungsstruktur<br />

verankert ist. Im amerikanischen Fall ist hierbei beson<strong>der</strong>s die<br />

allgemeine Rechtstradition des »common law« und des damit zusammenhängenden<br />

»case law« von Bedeutung. Wichtiger noch sind die spezifischen<br />

Arrangements, die aus <strong>der</strong> Struktur des regulierten Privatmonopols folgen.<br />

Zwar war <strong>der</strong> institutionelle Rahmen des amerikanischen <strong>Telekommunikation</strong>ssystems<br />

auf allgemeiner Ebene im Communications Act des Jahres 1934<br />

und in einer Reihe weiterer Spezialgesetze nie<strong>der</strong>gelegt (Communications<br />

Satellite Act von 1962, Public Broadcasting Act von 1967, Cable Communications<br />

Act von 1984). <strong>Die</strong>se Gesetze waren jedoch äußerst allgemein<br />

gehalten und regelten nur die generellen Regulierungsgrundsätze und die<br />

Kompetenzverteilung in diesem Sektor, während Detailfragen an verschiedene<br />

unabhängige Regulierungsbehörden (FCC und die einzelstaatlichen<br />

Public Utility Commissions) delegiert wurden. <strong>Die</strong>se verfügen bei <strong>der</strong> Festsetzung<br />

von bestimmten Tarifen und <strong>der</strong> Zulassung von Netzbetreibern o<strong>der</strong><br />

eines bestimmten <strong>Die</strong>nstes in <strong>der</strong> Regel über weit gehende Ermessensspielräume.<br />

<strong>Die</strong> Regulierungsagenturen in den USA nehmen nicht nur administrative,<br />

son<strong>der</strong>n auch legislative und judikative Aufgaben wahr. Nach Dolzer (1982:<br />

579) sind den US-Regulierungsbehörden bedeutend mehr rechtsbegründende<br />

Funktionen zugewiesen als <strong>der</strong> deutschen Verwaltung, die in <strong>der</strong> Regel<br />

nur exekutiv tätig sind. Wenn <strong>der</strong> Kongress ein Problem als regelungsbedürftig<br />

ansah und eine unabhängige Regulierungskommission damit beauftragte,<br />

blieben die gesetzgeberischen Direktiven meist auf die Feststellung<br />

beschränkt, dass es Aufgabe <strong>der</strong> Behörde sei, das gesetzlich umschriebene<br />

Problem im Sinne des Gemeinwohls zu regeln. Für das Wie hatte die jeweilige<br />

Agentur weit reichende Ermessensspielräume.<br />

Dennoch sollte dieses »rule-making« von Regulierungsagenturen nicht<br />

völlig beliebig irgendwelchen Verwaltungsdirektionen anheim gestellt wer-

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