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Die Transformation der Telekommunikation: Vom ... - MPIfG

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Diffusion, nationale <strong>Transformation</strong>en und globale Konvergenz 239<br />

welle aus, die auf die verschiedenen nationalen Liberalisierungspolitiken im<br />

<strong>Telekommunikation</strong>sbereich eine verstärkende Wirkung hatte. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

das 1992er-Programm führte dazu, dass viele Akteure, die sich bislang eher<br />

am Status quo orientierten, nun zu einer Strategie <strong>der</strong> positiven Anpassung<br />

wechselten.<br />

<strong>Die</strong> »Eroberung des <strong>Telekommunikation</strong>s-Politikfelds durch die EG«<br />

(Schnei<strong>der</strong>/Werle 1989) hatte insofern nicht nur zu einem Präferenzwandel<br />

in den einzelnen Staaten geführt, son<strong>der</strong>n sich direkt auch auf die institutionelle<br />

Verankerung <strong>der</strong> bisherigen Regelungsstrukturen nie<strong>der</strong>geschlagen.<br />

Dadurch, dass EG-Recht nationales Recht bricht, waren Richtlinien über<br />

EG-weite Marktöffnungsmaßnahmen unmittelbar wirksam, auch wenn diese<br />

erst noch durch nationale Parlamente ratifiziert werden mussten. Mitgliedslän<strong>der</strong>,<br />

in denen einflussreiche Vetointeressen eine Ratifizierung verhin<strong>der</strong>n<br />

wollten, konnten so vor dem EuGH verklagt werden, was die rechtlichen<br />

Ressourcen von Reformkoalitionen enorm stärkte.<br />

<strong>Die</strong> ungewöhnlichste Form <strong>der</strong> EG-Gesetzgebung waren zweifellos die<br />

Richtlinie zur Liberalisierung <strong>der</strong> Endgeräte (1988) und die Richtlinie zur<br />

Liberalisierung <strong>der</strong> <strong>Telekommunikation</strong>sdienste (1989). Sie wurden unter<br />

Umgehung des Ministerrates auf <strong>der</strong> Basis von Artikel 90–3 EWG-Vertrag<br />

direkt von <strong>der</strong> Kommission (DG IV) verabschiedet und in Kraft gesetzt.<br />

Insgesamt wurden in <strong>der</strong> zweiten Hälfte <strong>der</strong> 80er-Jahre eine Reihe von<br />

Richtlinien verabschiedet, durch welche viele EG-Mitgliedstaaten auch gegen<br />

ihren Willen zur Liberalisierung von <strong>Telekommunikation</strong>smärkten gezwungen<br />

wurden.<br />

<strong>Die</strong> EG-Intervention wurde bislang als relativ einheitliches Organisationshandeln<br />

dargestellt. <strong>Die</strong>s bedeutet nun nicht, dass dieser innereuropäische<br />

Politikprozess vollkommen harmonisch verlaufen wäre. Insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Kommissionsrichtlinien waren prekäre Schritte, die sowohl innerhalb <strong>der</strong><br />

Kommission als auch unter den Mitgliedslän<strong>der</strong>n sehr umstritten waren. Einige<br />

Län<strong>der</strong> klagten dagegen sogar vor dem Europäischen Gerichtshof −<br />

größtenteils jedoch ohne Erfolg. Bei <strong>der</strong> Endgeräterichtlinie waren dies<br />

Frankreich, Italien, Belgien und Deutschland. Gegen die <strong>Die</strong>nsterichtlinie<br />

wurde von <strong>der</strong> belgischen, italienischen und spanischen Regierung geklagt.<br />

<strong>Die</strong> Klage gegen die Endgeräterichtlinie (Frankreich et al. vs. EG-Kommission)<br />

wurde vom EuGH in den wichtigsten Punkten abgewiesen (Schmidt<br />

1998).<br />

Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite gab es innerhalb <strong>der</strong> verschiedenen nationalen<br />

Delegationen und Expertengremien <strong>der</strong> Kommission eine wirksame Liberalisierungslobby,<br />

die vorwiegend durch »liberale« Län<strong>der</strong> wie Großbritan-

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