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JAHRESBERICHT 2000/2001 - Fritz Thyssen Stiftung

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RECHTSWISSENSCHAFT<br />

und harmonisierenden umweltrechtlichen Anforderungen an die<br />

Bauleitplanung am sinnvollsten zu integrieren sind.<br />

Das Recht der Bauleitplanung wird in zunehmendem Maße durch<br />

das europäische Umweltrecht beeinflusst. Dies gilt insbesondere für<br />

Rechtsakte des gebietsbezogenen Umweltschutzes, aber auch für<br />

Regelungen des flächenbezogenen Umweltschutzes. Schließlich<br />

werden von der vorgesehenen Richtlinie des Europäischen Parlamentes<br />

und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen<br />

bestimmter Pläne und Programme, über die im Rat bereits Einvernehmen<br />

erzielt wurde, und die nach Änderungsvorschlägen des Parlamentes<br />

nunmehr im Vermittlungsausschuss behandelt werden, gewichtige<br />

Wirkungen für das Recht der Bauleitplanung ausgehen.<br />

Ansatzpunkte für die Untersuchung sind folgende Themenbereiche:<br />

– Harmonisierung und Abschichtung der UVP für Projekte mit der<br />

Umweltprüfung für Pläne und Programme<br />

– Integration der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sowie<br />

der Verträglichkeitsprüfung nach §§ 19c und d BNatSchG in das<br />

Verfahren der UVP bzw. Umweltprüfung.<br />

Ziel des Projektes ist es, Vorschläge für eine bessere Handhabbarkeit<br />

des Planungsrechts zu entwickeln. Hierbei können drei Lösungen in<br />

Betracht kommen:<br />

– Regelung im Rahmen des in der Diskussion befindlichen Umweltgesetzbuches,<br />

in das umweltplanungsrechtliche Materien einbezogen<br />

werden können<br />

– Verankerung der umweltrelevanten Aspekte im BauGB<br />

– stärkere Systematisierung und Harmonisierung der Materie in<br />

den vorhandenen Rechtsquellen.<br />

Prof. E. Feess, Institut für Ökologie und Unternehmensführung e.V.<br />

an der European Business School, Oestrich-Winkel, erhält von der<br />

<strong>Stiftung</strong> Fördermittel für das Projekt „Selbstanzeige und optimale<br />

Rechtsdurchsetzung“.<br />

In zahlreichen Rechtssystemen gibt es Regelungen, dass Rechtsverletzungen<br />

nach freiwilliger Selbstanzeige geringer geahndet werden,<br />

als wenn sie ohne Selbstanzeige entdeckt werden. Mit der Strafminderung<br />

ist ein trade-off zwischen der Erhöhung der ex-post-Effizienz<br />

und der Verminderung der ex-ante-Effizienz verbunden. Die Straferleichterung<br />

bei Selbstanzeige führt dazu, dass die Kosten bei der Suche<br />

nach und dem Nachweis von Rechtsverletzungen reduziert werden<br />

können, weil die betroffenen Personen nicht mehr überführt werden<br />

müssen. In vielen Fällen kommt als zweiter Vorteil hinzu, dass die<br />

mit Selbstanzeigen verbundene Früherkennung der Rechtsverletzung<br />

den Schaden reduziert. Diesen ex-post-Vorteilen von Selbstanzeigen<br />

steht als ex-ante Nachteil gegenüber, dass der Anreiz zur<br />

Rechtsverletzung durch mögliche Strafminderungen zunehmen kann.<br />

Selbstanzeige

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