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101<br />

Gadebusch Arndt den Vorwurf macht, er bearbeite die livländische Landesgeschichte<br />

ohne Systematik und vernachlässige den Aspekt des Nutzens historischer Forschung<br />

82 .<br />

Für rechtshistorische Fragen verwendete Gadebusch ein Manuskript des<br />

livländischen Landrates Schoultz von Ascheraden, das dieser der livländischen<br />

Ritterschaft mit der Bitte übergeben hatte, es niemals zu veröffentlichen 83 .<br />

Ascheraden, der 1764 ein Bauernrecht für seine Güter ausgearbeitet hatte, war den<br />

wirtschaftlichen Ideen des sogenannten „Aufgeklärten Absolutismus“ gegenüber<br />

aufgeschlossen und widmete sich als Vertreter ständischen Denkens einer<br />

gegenwartsbezogenen tagespolitisch orientierten Geschichtsschreibung, die sich<br />

reformerisch zeigte und zugleich die ständischen Strukturen verteidigte.<br />

Material zur Geschichte des Herzogtums Kurland fand Gadebusch in dem<br />

‘StaatsRecht’ des königlich-polnischen und kursächsischen Staatsmannes C.G. von<br />

Ziegenhorn, der als Jurist in Königsberg lebte 84 .<br />

4.6.) Zentrales Problem: Zweifel an der Wissenschaftlichkeit<br />

In Livland herrschte in den Kreisen der historisch Interessierten Mitte des 18. Jahrhunderts<br />

Übereinstimmung darüber, daß die älteren Werke der Geschichtsschreibung<br />

einem nicht präzise definierten Anspruch der Wissenschaftlichkeit nicht gerecht würden<br />

und es daher notwendig sei, eine neue, auf umfangreichem Quellenmaterial<br />

basierende landesgeschichtliche Darstellung auszuarbeiten. Aus diesem Verständnis<br />

heraus wird der Grund für den nachhaltigen Streit um das Verhältnis von<br />

Erforschung und Darstellung der Geschichte gelegt. Bis ins 18. Jahrhundert hinein<br />

reichte die scharfe Trennung zwischen dem rein historischem Forschen einerseits,<br />

der Bearbeitung und Kompilation von Quellen und dem historischem Schreiben<br />

andererseits. Es kann als Verdienst der aufklärerischen Geschichtsschreibung<br />

angesehen werden, diesen Graben überbrückt zu haben, so daß das Fundament für<br />

81 C. v. Ceumern, Theatridum Livonicum oder kleine Lieffländische Schaubühne, Riga 1690.<br />

82 „Arndt sah auf die Alterthümer [...]. Der Herr Meck sieht auf das, was bey gegenwärtiger Zeit<br />

Nutzen bringen kann.“, vgl. Gadebusch, Abhandlung, § 59, S. 140.<br />

83 Vgl. C.F. Schoultz von Ascheraden, Versuch über die Geschichte von Liefland nebst kurzgefaßter<br />

Abbildung des liefländischen Staatsrechts[ Ms. im LVA].<br />

84 C.G. von Ziegenhorn, StaatsRecht der Herzogthuemer Curland und Semgallen, Königsberg 1772-<br />

1776.

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