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Download - Baltische Historische Kommission

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261<br />

Gadebusch habe sowohl die Römischen Rechte als auch das Naturrecht studiert,<br />

woraufhin die Zarin der Aufnahme Gadebuschs in die Justizkommission zustimmte.<br />

Die Spezialkommissionen wurden in einer Kombination von Wahl und Zustimmung<br />

seitens der Zarin besetzt. Die Vollversammlung der Deputierten bestimmte für jede<br />

<strong>Kommission</strong> eine Liste von Kandidaten, der der Generalprokurator Vjazemskij und<br />

Marschall A.I. Bibikov weitere Namen hinzufügen konnten. Diese Listen wurden<br />

daraufhin der Zarin vorgelegt, die sicherlich zuerst den Vorschlägen von Vjazemskij<br />

und Bibikov zugestimmt und danach die Vorschläge der Deputiertenversammlung<br />

geprüft haben dürfte 108 .<br />

6.4.5.) Positives Recht<br />

Unter dem Begriff des positiven Rechts faßt Gadebusch die allgemeinen Gesetze und<br />

das tatsächlich angewandte Normensystem als förmliches Recht zusammen. In<br />

Livland paßte sich das positive Recht nur zögerlich den gesellschaftlichen<br />

Veränderungen an und ließ es an Durchsetzungskraft fehlen, wenn es neu gestaltet<br />

wurde. Gadebusch lehnt das Streben nach Rechtsvereinheitlichung kategorisch ab<br />

und erklärt nur eine derartige Gesetzgebung für annehmbar, die die Kontrakte,<br />

Privilegien und Freiheiten wahrt und vor allen Dingen die ständischen Unterschiede<br />

im Lande achtet.<br />

6.4.5.1.) Partikularrecht versus Reichsgesetz (ius commune)<br />

Gadebuschs Rechtsverständnis läßt sich unter dem Stichwort des Rechtspartikularismus<br />

zusammenfassen, da er die partikularen Rechtsquellen (Privilegien und<br />

Verträge) des Landes als verbindliche gewohnheitsrechtliche Abweichungen des nur<br />

subsidiär angewandten gemeinen Rechts (ius commune) betrachtet.<br />

Das Landesrecht unterteilt er in zwei Gruppen:<br />

1.) primäre Rechte:<br />

In diese Gruppe fallen die Stadtrechte (das Gotländische, Lübische und Rigische),<br />

die überwiegend Privilegien zu Handel, Münzwesen, Erb-, Stapel-, Brauerei- und<br />

Fischereirecht, Gerichtsbarkeit und Akzise enthalten, die den Adligen gegebenen<br />

Privilegien in Fragen des freien Gütererbrechts, der Strafgerichtsbarkeit über die<br />

Untertanen und den freien Handel, Erlasse der Reichsregierung und die Landrechte.<br />

108 Vgl. K.R. Morrison, Catherine II’s Legislative Commission: An Administrative Interpretation. In:<br />

Canadian Slavic Studies, 3 (1970), S. 477f.

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