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188<br />

sechste Stück der ‘Versuche’ beschäftigt sich im Rahmen des allgemeinen Erbrechts<br />

mit dem Güterrecht, dessen unterschiedliche Erscheinungsformen in Erb- und<br />

Allodialrecht, Mannlehnrecht und Pfandrecht auf Basis des Waldemar-Erichschen<br />

Lehnrechts, des livländischen Ritterrechts und des „Privilegium Sigismundi Augusti“<br />

betrachtet werden 42 . Demnach kann ein Lehn erst an den Landesherren zurückfallen,<br />

wenn sowohl aus der männlichen als auch aus der weiblichen Linie keine<br />

Verwandten bis in den fünften Grad leben. Aus dieser Rechtsetzung wird gefolgert,<br />

der schwedische König Gustav Adolph habe gegen die Landesgesetze verstoßen, als<br />

er die in der Reduktion eingezogenen Güter erneut verlieh.<br />

Die livländische Ritterschaft zeigte sich Gadebuschs Bemühen um die Erhaltung und<br />

historische Absicherung ihrer Privilegien und seinen Arbeiten als Ratsadvokat<br />

gegenüber erkenntlich: so erhielt er nach dem Stadtbrand von 1755 als Beweis ihrer<br />

Dankbarkeit über die festgesetzte Summe des Entschädigungsgeldes von 60 Rubel<br />

hinaus weiteres Geld:<br />

„So viel hat auch der Ordnungsgerichtsnotar Gadebusch bekommen, dem aber die<br />

livländische Ritterschaft aus eigener Bewegung bey dieser Gelegenheit hundert<br />

Rubel, um ihm seinen Verlust zu lindern, auszahlen ließ.“ 43<br />

Der Versuch, seine umfangreiche Bibliothek zu Lebzeiten an die livländische Ritterschaft<br />

zu verkaufen, verlief dagegen erfolglos. Es ist nicht klar, aus welchen<br />

Gründen Gadebusch den Verkauf erwog, Spuren einer besonderen finanziellen Not<br />

in den entsprechenden Jahren lassen sich nicht feststellen. In der ‘Briefsammlung<br />

Gadebusch’ ist die Überlegung zum ersten Mal in einem Schreiben des Rigaer<br />

Bürgermeisters Schwartz vom 12. Januar 1779 zu finden. In ihm spricht Schwartz<br />

sich gegen Gadebuschs Offerte aus, seine Bibliothek an die Stadtbibliothek Riga zu<br />

geben 44 . Die Bemühungen um den Verkauf zogen sich bis 1783 hin, J.M. Hehn<br />

konstatiert am 30. August 1783: „Ihre Bibliothek schickte sich für Niemanden<br />

besser, als für den Großfürsten [Paul, C.K.].“ 45 Aus zwei Briefen des Sekretärs der<br />

lief- und estländischen Landgüter. In: NM, St. 22/23, (Riga 1790), S. 136-166; zu Richter vgl. Gadebusch,<br />

Bibliothek, Bd. 3, S. 31f.<br />

42 Das sogenannte Waldemar-Erichsche Lehnrecht, entstanden auf Veranlassung des dänischen<br />

Königs Erich (IV. Menved) auf der Grundlage, nach welcher sein Vorgänger Waldemar II. nach der<br />

Eroberung Estlands seine Krieger mit Lehngüter versah, lag zu Gadebuschs Zeit noch nicht gedruckt<br />

vor (es wurde 1794 von Hupel im St. 5/6 der NNM abgedruckt), das älteste livländische Ritterrecht<br />

dagegen lag Gadebusch in zwei Separatdrucken von 1537 und 1773 und in (fehlerhaften) hochdeutschen<br />

Übersetzungen in den Chroniken von M. Brandis und Th. Hiärne vor.<br />

43 Gadebusch, Jahrbücher IV2, § 324, S. 562.<br />

44 Vgl. Briefsammlung Gadebusch, IV, Nr. 21.<br />

45 Vgl. Briefsammlung Gadebusch, V, Nr. 299.

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