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Download - Baltische Historische Kommission

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bis auf seine Zeiten bewahrt hätten, ohne sich staatsrechtlich von Rußland<br />

loszusagen.<br />

1766 waren bereits erste Zollreformen vorgenommen worden, 1782 erfolgte die Einführung<br />

des russischen Zolltarifes, der die Binnen- und Seezölle der Provinzen aufhob<br />

59 und den unbeschränkten Handel im gesamten Russischen Reich ermöglichte.<br />

1783 folgte die Übertragung des russischen Steuersystems auf die Provinzen, durch<br />

die eine Vermögenssteuer, Kopfsteuer, die Besteuerung des Branntweinverkaufs und<br />

der sogenannte Poschlin 60 eingeführt und den Städten die stets genossene Akzise<br />

genommen wurde. Am 21. April 1785 setzte Katharina II. mit der russischen Stadtordnung<br />

an die Stelle der städtischen Ratsverwaltungen der Ostseeprovinzen eine<br />

demokratisierte und zugleich bevormundende Verwaltung 61 , in der die Städte als organischer<br />

Bestandteil des Staates galten. Die Stadtbevölkerung wurde nach ihrem<br />

Kapitalbesitz in sechs Kategorien geteilt, die Steuerklassen entsprachen. Hierdurch<br />

war ein einheitlicher Rechtsstatus für alle stadtsässigen Untertanen geschaffen mit<br />

dem Ziel, dem Bürgerstand als für den Staat nützlichen und unentbehrlichen Faktor<br />

zu rascherem Wachstum zu verhelfen. Die Adelsordnung aus dem selben Jahr<br />

ersetzte den livländischen Landesstaat durch eine adlige Bürokratie und ignorierte<br />

das lokale Adelsregister der livländischen Ritterschaft. Auch die immatrikulierte<br />

Ritterschaft blieb von den Reformen nicht unberührt, ihre Korporation wurde 1785<br />

aufgelöst und die Mitglieder in einem neuen Register verzeichnet, in dem<br />

Geburtsadel und Militär- und Dienstadel nebeneinander standen. Livland und<br />

Estland wurden durch die Statthalterschaftsverfassung in Gouvernements und diese<br />

wiederum in neun bzw. fünf Kreise eingeteilt. Die Größe der Bezirke bestimmte sich<br />

dabei streng mathematisch nach Einwohnerzahlen. Neue Behörden in den<br />

Ostseeprovinzen waren die Gouvernementsregierung, die sich aus dem Statthalter<br />

(=Generalgouverneur) und zwei Beisitzern zusammensetzte, der Kameralhof, der die<br />

staatlichen Finanzen verwaltete, und die Kreisrenteien. Die ritterschaftlichen<br />

Institutionen wurden anerkannt, die Magistrate Rigas und vergleichbarer Städte,<br />

sowie die Kirchenordnung und die Ökonomieverwaltung blieben unangetastet. Die<br />

59 Durch dieses von merkantilistischen Grundsätzen geprägte System wurde die Ausfuhr von Rohstoffen<br />

verboten, ihre Einfuhr dagegen war zollfrei, vgl. O.-H. Elias, Reval in der Reformpolitik, S.<br />

76.<br />

60 Der Poschlin umfaßt alle Arten von Gerichts- und Verwaltungsgebühren, vgl. O.-H. Elias, Reval in<br />

der Reformpolitik, S. 79.<br />

61 Von diesem Zeitpunkt an übernahm die Stadt-Duma die Verwaltung, die Magistrate behielten in<br />

den Städten lediglich gerichtliche Funktionen, vgl. E. Amburger, Behördenorganisation, S. 280.

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