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Download - Baltische Historische Kommission

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39<br />

den Versammlungen waren in der ersten Zeit die Geistlichen 48 , die Ritterschaften<br />

und die Städte, von denen jedoch nur Riga auf den Landtagen vertreten war. In der<br />

schwedischen Zeit entwickelten sich die Landtage zu ausschließlichen<br />

Versammlungen der Ritter- und Landschaften 49 . Das Recht der Ritterschaft auf<br />

Einberufung eines Landtages wurde schon in der polnischen Zeit beschränkt, so daß<br />

eine Adelsversammlung nur auf Befehl des Königs zusammentreten konnte, um<br />

Deputierte für einen Landtag zu wählen. 1694 wurde dieses Recht von den<br />

Schweden vollständig genommen 50 . Im Unterschied zu Livland, in dem der Landtag,<br />

an dessen Spitze ein residierender Landrat oder Ritterschaftshauptmann als ständiger<br />

Beirat der örtlichen Gouvernementsregierung stand, bildete der ritterschaftliche<br />

Ausschuß in Estland -zugleich als höchste juristische Instanz - das Oberlandgericht.<br />

2.1.4.) Die Politik der Nachfolger Peters I.<br />

Zarin Elisabeth, voreheliche Tochter des Zaren Peter des Großen mit der späteren<br />

Katharina I., die im November 1741 durch einen Staatsstreich 51 gegen den Säugling<br />

Ivan VI. und dessen Mutter Anna Leopoldovna, den russischen Thron bestieg und bis<br />

zu ihrem Tode am 25. Dezember 1761/5. Januar 1762 regierte, trieb die ökonomische<br />

und soziale Privilegierung des Adels und den Ausbau des Staates zu einer Art<br />

senatorischen Adelsoligarchie mit der Publizierung verschiedener Ukase<br />

kontinuierlich vorwärts. So wurde 1746 allen Nichtadeligen der Kauf von Bauern<br />

(mit oder ohne Land) untersagt, in den 50er Jahren wurden nichtadlige Besitzer von<br />

Land und Bauern zum Verkauf genötigt. Ein Ukas von 1760 stellte den adligen<br />

Gutsbesitzern frei, unbotmäßige Bauern zur Strafe nach Sibirien zu schicken, was<br />

ihnen auf die dem Staat zu stellende Anzahl der Rekruten angerechnet wurde.<br />

Aufgrund der konsequent verfolgten Behördenrestauration, der Auflösung des<br />

Ministerkabinetts und der Wiederherstellung des Senats, wird die Regierungszeit<br />

48 Die Geistlichen traten nach 1561 in der polnischen Zeit nicht mehr als Landtagskurie auf, dort<br />

waren nur noch die Adligen und Abgesandten der Städte vertreten.<br />

49 Während in Estland nur der immatrikulierte Adel das Landtagsrecht besaß, konnten in Livland<br />

sämtliche besitzlichen Großgrundbesitzer teilnehmen, seit der Landtagsordnung von 1759 waren nur<br />

die zum Indigenat gehörenden Adligen mit dem Wahlrecht für Landesämter versehen, so daß die<br />

Aufgaben der Landesverwaltung in beiden Provinzen in den Händen des immatrikulierten Adels lag.<br />

50 Weswegen Gadebusch diese Versammlungen als „sogenannte oder vermeinte Landtage“ bezeichnet,<br />

vgl. Gadebusch, Jahrbücher III2, S. 738.<br />

51 In der Forschung wird bei diesem Staatstreich im Unterschied zu den anderen des Jahrhunderts<br />

seine rechtliche und moralische Sonderstellung betont, da Elisabeth als (wenn auch voreheliche)<br />

Tochter Peters I. bereits mehrfach von der Thronfolge ausgeschlossen worden war, vgl. A.B. Kamenskii,<br />

The Russian Empire. Searching for a place in the world, London 1997, S. 168, der von einer<br />

„patriotic coloration to the coup“ spricht.

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