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auf diesem Wege oft nur phrasenartige Wiederholungen statt einer umfassenden<br />

Untersuchung bieten kann 38 und läßt kleinere diplomatische Unstimmigkeiten<br />

zwischen der livländischen Ritterschaft und der russischen Regierung weg, die<br />

aufgrund der erwähnten Majestätsklausel entstanden waren 39 .<br />

In Rußland vollzog sich die Trennung der Justiz von der Verwaltung nur allmählich<br />

und so bildeten sich durch die petrinischen Reformen nur wenige von den<br />

administrativen Einrichtungen getrennte Gerichtsinstanzen. Die an dem<br />

schwedischen Vorbild orientierte russische Zentralverwaltung griff nur verhalten in<br />

die rechtliche und administrative Struktur der Ostseeprovinzen ein und<br />

gewährleistete die besonderen Vollmachten der Stände, auf der unteren Ebene<br />

blieben gutsherrliche Gerichtsbarkeit über die Leibeigenen sowie die<br />

gewohnheitsrechtlichen Ordnungen nahezu unangetastet. Außer dem 1711<br />

gegründeten Senat, dem unter Vorsitz des Zaren die Kontrolle der Staatsfinanzen, die<br />

oberste Gerichtsbarkeit und die Beratung neuer Gesetze oblag, wurden ein Kriegs-<br />

(1716/17), Kommerz- (1718), Justiz- (1718), Kammer- (1718) und<br />

Admiralitätskollegium (1717) geschaffen. Die gerichtlichen Institutionen der beiden<br />

Provinzen wurden aus der schwedischen Zeit übernommen und in der ersten Hälfte<br />

der russischen Herrschaft nicht wesentlich umgewandelt - 1718 wurde als höchstes<br />

Tribunal das direkt dem Senat unterstellte Justizkollegium geschaffen, aus dem sich<br />

unter dem deutschen Vizepräsidenten das selbständige „Justizkollegium für Liv- und<br />

Estländische Sachen“ entwickelte 40 . 1720 löste man das Oberlandgericht in Dorpat<br />

auf, Land- und Stadtgerichte blieben dem Hofgericht unterstellt. In der Regierungszeit<br />

Peters II. wurde der Versuch unternommen, das livländische Landrecht zu<br />

kodifizieren, 1737 legte die Ritterschaft der Zarin Anna den sogenannten Budberg-<br />

Schraderschen-Gesetzentwurf vor, dessen Überarbeitung sich bis in die Regierungszeit<br />

Elisabeths hinzog. Das russische Reichsrecht besaß in den Ostseeprovinzen<br />

keine Geltung, Ausnahmen bildeten diejenigen Gesetze, die mit der allgemeinen<br />

Hoheit und Recht in allen vorbehältlich und sonder Nachtheil und praejudice [...]“; PSZ, T. 4, S. 576,<br />

Nr. 2301.<br />

38 Von besonderer Wichtigkeit ist der Schutz der Ritter- und Landschaft „bey ihren alten Privilegien<br />

und Freyheiten“, vgl. Jahrbücher III3, § 166, S. 502ff.; IV1, § 6, S. 10 und der Hinweis auf Abschriften<br />

der jeweiligen Bestätigungen in seiner Sammlung Collectanea historico-juridica; als völkerrechtliche<br />

Anerkennung der Bestimmungen des Friedenskontrakts von Nystadt aus dem Jahre 1721, vgl.<br />

Jahrbücher IV1, § 49, S. 101-107.<br />

39 So z.B. die Verhandlungen der livländischen Landräte mit dem Geheimrat des Zaren, Gerhard<br />

Johann von Löwenwolde, vgl. R. Baron Stael von Holstein, Zur Geschichte der Livländischen Privilegien.<br />

In: BM, 51 (1901), S. 4.

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