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284<br />

der Landtag zu Wolmar den Urteilsspruch des Mannrichters und die Bestätigung des<br />

livländischen Ordensmeisters aufhob) an die Verordnungen des polnischen Königs<br />

Sigismund I. aus dem Jahr 1544 an, die sich auf Güterstreitigkeiten zwischen der<br />

Stadt Riga und dem Erzbischof beziehen und ergänzt ihn um die Bemerkung, daß für<br />

die Revaler Stadtbürger die Möglichkeit einer Appellation vor dem Rat der Stadt<br />

Lübeck bestand:<br />

„Arndt erzählt uns aus einem alten Proceß, den er in Händen gehabt, folgendes: B<br />

hatte ein Urtheil auf ein Gut gewonnen, A unterwarf sich nicht, sondern appellirete,<br />

wie es die Oberrichter ausdrücken, wider dieser Lande Gebrauch, von dem gemeinen<br />

Herrengebiethigertage. Nach geraumer Zeit und bey ersehenem Vortheile, fing A den<br />

Proceß von neuem an. Der Mannrichter Johann von Buckhorst und seine Beysitzer<br />

Bernhart Smerten, Vogt zu Rositen, und Dirik Wrede, Vogt zu Bauskenburg, sprachen<br />

ihm 1542 das Guth zu. B ergriff die Appellation: doch Meister Hermann II bestätigte<br />

mit seinen Gebiethigern und Räthen das vorige Urtheil 1543. Beyde Urtheile<br />

wurden 1544, auf dem Landtage zu Wolmar, wieder geändert, und ein neues, zum<br />

Besten des B, von den gevollmächtigten Herren der Kapitel, Gebiethiger und Räthe<br />

der Stände aufgesetzet, welches der Erzbischof Wilhelm, die Bischöfe Jost von<br />

Dörpt und Johann von Kurland, ja selbst, welches seltsam genug, der Meister<br />

Hermann Brüggeney, unterschrieben und besiegelt haben. Dabey hatte es sein<br />

Bewenden.“ 165<br />

Spezifisch für Gadebuschs Rechtsbehandlung ist die unlösbare Verbindung zwischen<br />

den Bestrebungen, einerseits eine Sammlung von Landesrechten und<br />

Gerichtsurteilen zu verfertigen, die als typisch für Zeiten, in denen verschärfte<br />

innerkulturelle Polarisierungen und der Bruch der Traditionen drohten, angesehen<br />

werden kann und dem Beharren auf Empirie und Tradition auf dem Gebiet der<br />

Rechtsprechung und Gesetzgebung als Ausdruck einer den rationalistischen und<br />

theoretischen Zeitströmungen entgegengesetzten Tendenz andererseits.<br />

Die livländischen Gerichte schienen an einer offiziellen Publikation ihrer<br />

Spruchpraxis, die über die geführten Gerichtsprotokolle hinausging, nicht interessiert<br />

gewesen zu sein, da erst 1826 unter Zar Nikolai eine derartige Sammlung von<br />

Rechtsfällen erstellt wurde und es so bis zu diesem Zeitpunkt bei privaten<br />

Sammlungen ohne gesicherte Authentizität blieb. 1846 erhielt das livländische<br />

Provinzialrecht seine volle Gesetzeskraft 166 . Der Gedanke von Sammlung und<br />

Publizität der Gerichtsurteile ist auch der Zarin nicht fremd, sie bestimmt in dem<br />

165 Gadebusch, Jahrbücher I2, § 137, S. 378.<br />

166 Vgl. Provinzialrecht des Ostseegouvernements, T. 1 u. 2, St. Petersburg 1845.

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