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229<br />

zu bestätigen, „welche die Ritterschaft rechtmäßig erworben hätte“ 29 und beriefen<br />

sich auf ihre Kompetenz, die alten livländischen Gesetze den neuen politischen<br />

Konstitutionen des schwedischen Reiches anzupassen. Die livländische Ritterschaft<br />

verdankt der schwedischen Krone trotz der ziemlich rigorosen Güterpolitik, die der<br />

Reichstag 1655 für Schweden billigte und 1680 auf Livland ausdehnte, die Festigung<br />

ihrer politischen Führungsrolle. 1634 wurde das Wahlamt eines Landmarschalls als<br />

Repräsentant der Ritterschaftskorporation zugelassen, 1637 die Errichtung einer<br />

Ritterschaftskasse als oberste Steuerbehörde des Landes und 1643 die Bildung eines<br />

sechsköpfigen Landratskollegiums genehmigt, das 1648 auf 12 Mitglieder erweitert<br />

wurde. Die Schilderung der schwedischen Epoche Livlands wird bei Gadebusch<br />

ebenso wie die der polnischen geleitet von einer konkreten Rechtsbetrachtung und<br />

orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten im Lande. „Recht“ ist weiterhin<br />

gleichbedeutend mit dem livländischen Gewohnheitsrecht. Kritik an der<br />

schwedischen Regierung äußert Gadebusch im Zusammenhang ihrer Versuche, das<br />

livländische Recht mit schwedischen Rechtsgrundsätzen zu vereinheitlichen und den<br />

besonderen Rechtsstatus des Landes zu nivellieren, was für Gadebusch einen<br />

Verstoß gegen den Modus darstellt, mit dem Livland an die schwedische Krone<br />

gekommen war, wie im Zusammenhang mit der Verurteilung der auf Basis eines<br />

Mandats durchgesetzten Einziehung der verliehenen und verschenkten Kronsgütern<br />

in den 80er Jahren des 17. Jahrhunderts deutlich wird:<br />

„Das sonderbarste war, daß die schwedischen Reichsstände sich das Recht anmaßten,<br />

über Liv- und Esthland nebst anderen Ländern, die Schweden erobert und mittelst<br />

feierlicher Verträge erhalten hatten, trotz ihren Rechten und bestätigten Freyheiten!<br />

Der Willkühr der schwedischen Stände ausgesetzt wären.“ 30<br />

Das Recht des Monarchen, die ausgegebenen Güter von den schwedischen Ständen<br />

wieder einzuziehen, wird nicht in Frage gestellt. Da in der schwedischen Zeit das<br />

livländische Justizwesen die Gestalt annahm, in der es sich im 18. Jahrhundert<br />

29 Gadebusch, Jahrbücher III2, § 255, S. 556.<br />

30 Gadebusch, Jahrbücher III2, § 125, S. 234; ebenso bei der Schilderung der Bestätigung der Reduktion<br />

durch den Reichstag zwei Jahre später: „Man machete keinen Unterschied zwischen Schweden<br />

und Livland, obgleich letzteres und seine Einwohner durch eine freiwillige Uebergabe, und durch<br />

die Abtretung des Königes und der Republik Polen an Schweden gekommen waren, folglich vor dem<br />

eigentlichen Schweden vorzügliche Gerechtsamen hatten.“, Jahrbücher III2, § 142, S. 279; derart<br />

freiwillig war die Übergabe Livlands an Schweden nicht, im Gegensatz zu Estland, das sich 1561<br />

freiwillig unterwarf und so eine Sonderstellung im schwedischen Reich genoß, war Livland 1621<br />

durch Kriegsrecht gewonnen worden; für Schweden dagegen gilt: „Solche [d.h. von der Krone<br />

verschenkte Güter, C.K.] wiederzufodern, war der König nach dem andern und vierten Hauptstücke<br />

des Artikels im Gesetze, der vom Könige handelt, unstreitig berechtigt.“, vgl. Jahrbücher III2, § 125,<br />

S. 233.

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