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Download - Baltische Historische Kommission

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Eigeninteresses und individuelle, auf Privilegien beruhende Rechte. Deutlich wird<br />

dies im Rahmen der 1767 einberufenen <strong>Kommission</strong> zur Verfertigung eines neuen<br />

Gesetzbuches. Die Ritterschaften der beiden Ostseeprovinzen verlangten dort in<br />

einer Vollversammlung der Deputierten Garantien für das Fortbestehen von<br />

provinziellem Recht und Prozeßgang, die Erhaltung der bisherigen ständischen<br />

Verfassung und der autonomen Selbstverwaltung, verbriefte, unverletzliche<br />

Freiheiten der Korporationen gegenüber der russischen Verwaltung, die Freiheit, als<br />

Landesgewalt in den Provinzen in öffentlich-rechtlicher Stellung zu stehen und als<br />

Träger einer Verfassung angesehen zu werden 21 . In der allgemeinen Versammlung<br />

der Deputierten vom 8. Oktober 1767 wurde eine Verwahrung des livländischen<br />

Adels verlesen, die sich für den Erhalt der Privilegien aussprach 22 . In der<br />

schwedischen Zeit huldigten die Ritterschaften Karl IX., der ihnen die Beibehaltung<br />

ihrer Rechte zusicherte, jedoch nicht ausdrücklich verbriefte. Erst 1629 wurden sie<br />

von Gustav Adoph vorläufig und 1648 von Christina endgültig bestätigt 23 , für<br />

Gadebusch eine wichtige Grundlage der folgenden rechtlichen Entwicklung und<br />

gleichzeitig Festigung des Rechtszustandes, der von dem polnischen König 1561 mit<br />

dem „Privilegium Sigismundi Augusti“ geschaffen worden war, so daß er den<br />

Gnadenbrief der Königin Christina in seine Sammlung ‘Autographa et Transsumta’<br />

aufnahm. Der schwedische Absolutismus, beginnend mit Karl XI. und weitergeführt<br />

von Karl XII., der sich bei seiner Krönung als erster König eigenhändig die Krone<br />

aufsetzte und keinen Krönungseid ablegte, ließ die livländischen Stände zu<br />

Werkzeugen des schwedischen Staates werden. Daher ist erklärbar, daß Gadebusch<br />

als an die Seite des Adels getretener Bürgerlicher der schwedischen Epoche Livlands<br />

und Estlands kritisch gegenübersteht und einen schwebenden Rechtszustand konstatiert,<br />

obwohl er die Verdienste der Schweden um den Ausbau der Bildung und die<br />

Schaffung neuer Rechtsinstitute mehrfach lobend erwähnt.<br />

Erst Peter der Große bestätigte 1710 und im Frieden zu Nystad 1721 die Privilegien<br />

des von den Schweden 1694 aufgelösten „Landesstaates“ der Städte und Ritterschaften,<br />

1713 wurde der Dorpater Kreis vom übrigen Livland abgetrennt, so daß Verfassung<br />

und Verwaltung in die Hände der dortigen Ritterschaft gelangten. Unter Katharina<br />

II. wurde im Zuge der Vereinheitlichung der Reichsverwaltung die<br />

21 Vgl. G. Sacke, Die Gesetzgebende <strong>Kommission</strong> Katharinas II. Ein Beitrag zur Geschichte des<br />

Absolutismus in Rußland [JBGO, Beiheft 21], Breslau 1940, S. 159ff.<br />

22 Vgl. Gadebusch, Deputationsjournal, Bd. 2, S. 78.<br />

23 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher II2, § 283, S. 639 u. III1, § 160, S. 287.

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