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Download - Baltische Historische Kommission

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121<br />

Der Orden - als bevorzugte Schöpfung des Kreuzzugzeitalters - nahm seit 1205 an<br />

Kreuzzügen teil und forderte daraufhin von Bischof Albert als Landesherren ein<br />

Drittel des bereits eroberten Gebietes und die Zusage zu einer Beteiligung an dem<br />

zukünftigen Besitzzuwachs. Aus diesen Forderungen resultierten die langjährigen<br />

Streitigkeiten, die von Orden und Domkapitel bis vor die römische Kurie und den<br />

Kaiser getragen wurden. 1207 verlehnte Albert dem Orden ein Drittel des bis zu<br />

diesem Zeitpunkt eroberten Landes „cum omni iure et dominio“, die Zusicherung<br />

eines Anteils des noch nicht eroberten Landes lehnte er ab. 1210 nahm sich Innozenz<br />

III. der Streitigkeiten an, nachdem sich der Ordensmeister an ihn als höchste<br />

geistliche Instanz gewandt hatte, und berief beide Parteien nach Rom. Dem<br />

päpstlichen Schiedsspruch zufolge hatte der Bischof nur noch in den zuvor<br />

abgetretenen livischen und lettischen Gebieten Lehnshoheit über den Orden, in allen<br />

Gebieten, die der Orden zukünftig eroberte, wurde diesem die volle Unabhängigkeit<br />

vom Bischof garantiert. Die Schwertbrüder erhielten für ihre Gebiete das Patronatsund<br />

Präsentationsrecht der Pfarrer. Der Ordensmeister blieb weiterhin zum<br />

Gehorsamsgelöbnis und zur Heeresfolge dem Bischof gegenüber verpflichtet 147 .<br />

Durch die päpstliche Entscheidung wurde der Schwertbrüderorden als eine zweite<br />

Herrschaft in Livland anerkannt, die - nachdem sie das 1227 von Dänemark<br />

gewonnene Estland in Besitz genommen hatte - mächtiger als ihre Lehnsherren<br />

erschien. Gadebusch betrachtet die Auseinandersetzungen zwischen dem Orden und<br />

dem Erzbistum Riga, die seiner Meinung nach aus einem unberechtigten Besitzneid<br />

der Ordensbrüder resultierten, als eines der großen Themen der mittelalterlichen<br />

Geschichte des Landes, als „die wahre Quelle aller einheimischen Bewegungen,<br />

welche dem Lande nach und nach das Verderben zuzogen.“ 148 , kann aus seiner<br />

Quelle Heinrich, der die ausbrechenden Zwietrachten nicht mit der wünschenswerten<br />

Deutlichkeit eines Historikers schildert, die Ereignisse aber nicht eindeutig<br />

rekonstruieren. Aus diesen Auseinandersetzungen ergaben sich zahlreiche Klagen<br />

beider Parteien vor der Kurie mit dem Vorwurf, die gegnerische Partei<br />

vernachlässige die ursprüngliche Aufgabe der Heidenbekehrung und strebe nur nach<br />

Vermehrung ihres Besitzes, verschiedene Vergleiche waren nicht von Bestand, die<br />

147 Vgl. LUB, Bd. 1, Nr. XVI, Sp. 22f. (Bestätigung der Landesteilung vom 20.10. 1210 für Bischof<br />

Albert); Nr. XVII, Sp. 23f. (Ausfertigung für den Orden); Nr. XXV, Sp. 32f. (Bestätigung der Landesteilung<br />

durch Kaiser Otto IV. vom 7. Juli 1212/13).<br />

148 Gadebusch, Jahrbücher I1, § 107, S. 331 mit den Quellenangaben Th. Hiärne, Ehst-, Lyf- und<br />

Lettlaendische Geschichte, B. 4; C. Kelch, Liefländische Historia, S. 103; J.G. Arndt, Der Liefländischen<br />

Chronik Andrer Theil, S. 69.

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