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Quellen: F.D. Häberlin, Allgemeine Welthistorie, Bd. X, S. 175f.; B.G. Struve, Corpus<br />

iuris publici romano-germanici, p.m. 945, Anm. 54.<br />

2.) Befreiung Livlands „von den gemeinen Anschlägen und Reichsabgaben“ 1549<br />

durch den Erzkanzler des Reichs aufgrund drohender Russengefahr, Aufrechterhaltung<br />

der Zahlung „zur Unterhaltung des Landfriedens“ an das Reichskammergericht<br />

(Jahrbücher I2, § 142, S. 394). Quelle: J.G. Arndt, Der Liefländischen Chronik<br />

Andrer Theil, S. 214.<br />

3.) Zur Rechtsprechung 1544:<br />

„Die Stände in Livland wendeten sich, wenn sie uneinig waren, an den Papst, oder an<br />

den Kaiser, oder an das Reichskammergericht. Privatleute durften an keinen<br />

ausländischen Richter appelliren. Doch konnte man sich auf den Rath zu Lübeck,<br />

von den Urtheilen des Raths zu Reval beruffen. Sonst aber musten Privatpersonen<br />

sich an dem Urtheile begnügen lassen, welches die livländischen Stände auf dem<br />

gemeinen Landtage, als der letzten Instanz, gesprochen hatten.“ (Jahrbücher I2, §<br />

137, S. 377).<br />

4.) Endpunkt der engen Verbundenheit der Stadt Riga zum Reich:<br />

„In diesem 1579sten Jahre hat sich der Kaiser [Rudolf II., C.K.], so viel ich weis,<br />

zum letztenmal der Stadt Riga angenommen, in einem Briefe, welchen er unterm<br />

30sten Weinmonates an den König von Schweden, zu ihrem Besten, abgehen<br />

lassen.“ (Jahrbücher II1, § 117, S. 215f.).<br />

Einfluß kirchenrechtlicher Fragen des Reichs auf Livland:<br />

1.) Der Erzbischof von Riga und der Ordensmeister erscheinen 1414 auf der<br />

Kirchenversammlung von Kostnitz „[i]m Namen der livländischen Geistlichkeit“<br />

und tragen ihre wechselseitigen Anschuldigungen vor (Jahrbücher I2,§ 14, S. 39).<br />

Quellen: C. Kelch, Liefländische Historia, S. 132; J.G. Arndt, Der Liefländischen<br />

Chronik Andrer Theil, S. 122.<br />

2.) Auf der Kirchenversammlung zu Basel 1435 wird der Streit zwischen dem Erzbischof<br />

von Riga und dem livländischen Meister behandelt und entschieden, daß die<br />

Bischöfe von Oesel und Dorpat mit der Schlichtung betraut werden sollen:<br />

„Endlich verspricht diese Kirchenversammlung, die Vergleichspunkte, wenn beyde<br />

Theile sie eingingen, zu bestätigen, und es dahin zu bringen, daß sie beständig und<br />

ungekränkt beobachtet werden sollen.“ (Jahrbücher I2, § 34, S. 101).<br />

Quelle: J.G. Arndt, Der Liefländischen Chronik Andrer Theil, S. 113: „der die Urkunde<br />

in Händen gehabt.“<br />

3.) „Concordata nationis germanicae“ von 1508, Bulle des Papstes Julius III.:

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