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Download - Baltische Historische Kommission

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‘Jahrbücher[n]’ unerwähnt, wie in dieser Angelegenheit entschieden wurde, seit<br />

1601 erließen die Schweden, die die Stadt ein Jahr zuvor erobert hatten, immer<br />

wieder variierende Bestimmungen, entzogen der Stadt den Zoll 1645 ganz, in der<br />

russischen Periode setzte sich der Streit fort, bis er 1739 „nach Inhalt der<br />

Privilegien“ der Stadt wieder zuerkannt wurde 82 .<br />

Das Privileg der freien Religionsausübung erschien unter der russischen Regierung<br />

im 18. Jahrhundert nicht bedroht, so daß Gadebusch seine Betrachtung auf die<br />

polnische und schwedische Zeit konzentriert. Im ersten Artikel des „Privilegium<br />

Sigismundi Augusti“ war festgelegt worden, daß Livland bei der evangelischen<br />

Religion bleiben sollte, wie Sigismund III. 1588 bestätigte. Die Zusagen wurden<br />

jedoch nicht uneingeschränkt verwirklicht, da im Zuge der Gegenreformation mit<br />

Billigung des polnischen Königs seit 1583 verstärkt Jesuiten nach Livland kamen,<br />

die in den Städten die Übergabe einiger Kirchen forderten, um dort katholische<br />

Gottesdienste abzuhalten und systematisch gegen lutherische Pastoren vorgingen.<br />

Die schwedischen Könige widmeten sich der Festigung der evangelischen Religion<br />

in Livland und richteten 1633 in jedem Kreis ein Unterkonsistorium ein, das sich mit<br />

Fragen des Kirchenzeremoniells und Religionsirrungen zu beschäftigen hatte. Diese<br />

Konsistorien waren dem Oberkonsistorium unterstellt, das seit 1634 einmal jährlich<br />

in Dorpat zusammentreten sollte.<br />

Besondere finanzielle Belastungen ergaben sich für die livländischen Städte, wenn<br />

der Landesherr Krieg führte und zur Finanzierung auch die Provinzen heranzog. Der<br />

Rat hielt Neubürger an, für den Erwerb des Bürgerrechts ein Gewehr für sich selbst<br />

und eines für den Stadtrat anzuschaffen und führte auf Befehl der Statthalter<br />

Musterungen durch. 1626 erlegten die Schweden Dorpat eine Kriegssteuer auf, seit<br />

1640 mußten alle livländischen Städte verstärkt Einquartierungen tragen, die unter<br />

der russischen Regierung zu einer häufig beklagten Plage wurden 83 . Den<br />

Landständen war im 29. Paragraphen der Kapitulation von 1710 in einer weitläufig<br />

gefaßten Formulierung lediglich zugestanden worden, daß in Friedenszeiten die<br />

Städte nicht mit der Stationierung von überflüssigem Militär belastet werden sollten,<br />

Ausnahmeregelungen konnten unter dem Hinweis auf ihre Notwendigkeit getroffen<br />

werden, mit denen der Generalgouverneur die ihm vom Reichskriegskollegium<br />

81 Riga hatte bereits 1478 von Papst Sixtus IV. die Akzise bestätigt bekommen, vgl. Gadebusch,<br />

Jahrbücher I2, § 76, S. 213; III1, § 89, S. 137; zum Corpus Privilegiorum vgl. III1, § 134, S. 216ff.<br />

82 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher II2, § 110. S. 272, § 149, S. 371; § 158, S. 389; III1, § 127, S. 201;<br />

IV2, § 21, S. 37.

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