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134<br />

Ein Eingreifen der Kurie in die Konflikte zwischen dem Livländischen Orden und<br />

dem Erzbistum Riga erfolgte meist nach dem Herantreten einer der beiden Parteien<br />

an den obersten geistlichen Richter oder zur Besitzbestätigung. Dabei wandten sich<br />

der Erzbischof und die Bischöfe an die Kurie während der Orden eher beim<br />

Reichsoberhaupt um Unterstützung nachsuchte und dem päpstlichen Bann und dem<br />

Interdikt der Erzbischöfe Waffengewalt entgegensetzte.<br />

1.) Unter Papst Innozenz III. verfestigte sich der Wunsch, die Mission in Livland von<br />

der staatlichen Expansion zu trennen und den politisch-sozialen Status der Esten,<br />

Letten und Liven im Zuge der Christianisierung nicht zu mindern. 1213 bestätigte er<br />

dem Orden seinen Besitz in Sakkala (Jahrbücher I1, § 32, S. 102). Quelle: Epistolae<br />

Innocentii III., T. 2, B. 6, Brief 123; J.D. Gruber, Origines Livoniae, S. 241.<br />

2.) Papst Honorius III. lehnt die Protektion der gesamtkirchlichen Mission durch den<br />

Kaiser ab, der 1224 die bekehrten Balten unter den Schutz des Reiches und der Kirche<br />

gestellt hatte, da er den Vorteil der Staufer fürchtet und stellt die Neugetauften<br />

1225 seinerseits unter den Schutz der Kurie. 1219 bestätigt er dem Bischof von Semgallen<br />

die Grenzen seines Stifts (Jahrbücher I1, § 39, S. 137). Quelle: M. Dogiel,<br />

Codex diplomaticus, T. V, S. 6, Nr. X (mit falscher Datierung); 1220 schlägt er dem<br />

Bischof Albert den Wunsch nach Errichtung einer Metropolie ab, was Gadebusch<br />

folgendermaßen begründet:<br />

„Der Papst Honorius III., der ihn sonst liebreich und väterlich empfing, wollte ihn<br />

dessen nicht gewähren, weil die Gesandten des Königes von Dänemark, welcher sich<br />

und sein Reich dem römischen Stuhle zinsbar gemacht hatte, widersprachen.“<br />

(Jahrbücher I1, § 40, S. 144) 173 .<br />

3.) Die Mission des päpstlichen Legaten Wilhelm von Modena 1225 (Jahrbücher I1,<br />

§ 44-46), der die umstrittenen Jurisdiktionsverhältnisse zwischen Orden und Bischof<br />

klären sollte, dem Bischof das Münzrecht zuspricht, der Stadt Riga das Gotländische<br />

Recht bestätigt, den Besitz der fünf Bistümer regelt und Verordnungen über die Rigaer<br />

Stadtmark trifft. Dem Ordensmeister wird die Gerichtsbarkeit über die Ordensbrüder<br />

in weltlichen Dingen zugestanden, die geistige Gerichtsbarkeit liegt bei dem<br />

Bischof. Diese Mission hatte Gadebusch schon in der ‘Bibliothek’ thematisiert. In<br />

den ‘Jahrbücher[n]’ beschäftigt er sich ausführlich mit Fragen der exakten Datierung<br />

und des Ablaufs der Reise, die er auf „ächte Urkunden“ aus dem Rigaer Archiv<br />

173 LUB, Bd. 1, Nr. XLVII, Sp. 51f.

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