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187<br />

„Als diese Mannlehensache, wie man sie in Livland nennet, zu unsern Zeiten, in sonderheit<br />

im Jahre 1761 in große Bewegung gerieth, forderte die itzt mit Liebe, Huld<br />

und Gnade glorreich regierende große Kayserinn [...] ein Bedenken in dieser Sache<br />

[...]. Man erwartet also eine authentische Erklärung dieser allertheuersten<br />

Landesmutter über diese Sache, welche dem Lande so wichtig ist.“ 37<br />

In einem Ukas vom 14. Februar 1777 hatte Katharina II. das Verbot erlassen, Mannlehn<br />

zu verkaufen, zu verpfänden oder zu belasten 38 . Diese Verordnung erhöhte die<br />

Rechtsunsicherheit der Gutsbesitzer weiter, die ein der schwedischen Güterreduktion<br />

vergleichbares Vorgehen fürchteten. Das provinzielle Güterbesitzrecht wurde bestimmt<br />

von der Lehre vom Lehnsverhältnis des Besitzers zum Landesherren als<br />

Obereigentümer, eine landesweit einheitliche Regelung existierte nicht, bis die<br />

Ritterschaften 1779 in einer Supplik die Zarin um Rechtsvereinheitlichung baten, die<br />

diese mit einem Ukas vom 3. Mai 1783 vollzog, durch den alle Mannlehn in freies<br />

Eigentum (Allode) umgewandelt wurden. Gadebusch kam mit diesem Thema in<br />

unmittelbare Berührung, als ihn sein ehemaliger Schüler, der livländische Landrat<br />

C.H. von Rosenkampff, der als Deputierter der Ritterschaft in<br />

Landesangelegenheiten zur Zarin reisen sollte, in einem Brief vom 17. September<br />

1779 bat, ihm eine Ansprache an die Zarin auszuarbeiten, die damit enden sollte,<br />

„daß auch Liefland durch die Hebung der Lehen- Güter in einer glücklichen<br />

Verfassung gesetzet wird“ 39 . In einem weiteren Brief vom 12. Oktober 1779 drängt<br />

Rosenkampff noch einmal auf die Zusendung der Rede, da er bereits am 19. Oktober<br />

nach St. Petersburg abreisen wolle 40 . Ob Gadebusch dieser Bitte Genüge getan und<br />

die Rede verfaßt hat, läßt sich nicht nachweisen.<br />

Mit Fragen des adligen Güterbesitzrechts beschäftigte sich Gadebusch mehrfach in<br />

seinen historiographischen Arbeiten. In den ‘Versuche[n]’ hatte er eine Schrift E.J.<br />

von Mecks über das Heimfallrecht erledigter Güter abdrucken lassen und mit<br />

Anmerkungen und Ergänzungen versehen. Die Ergänzungen basieren auf einer<br />

Schrift O. Chr. von Richters, der mit seinen Ausführungen gegen eine unbegrenzte<br />

Gültigkeit des Heimfallrechts der Güter an die Krone argumentiert 41 . Auch das<br />

37 Vgl. Anmerkung Gadebuschs zu dem Aufsatz Erich Johann von Mecks, Über das Jus fisci et caduci.<br />

In: Gadebusch, Versuche, Bd. 1, St. 3, Riga 1779, S. 192.<br />

38 Vgl. F. Bienemann, Die Statthalterschaftszeit, S. 52.<br />

39 Briefsammlung Gadebusch, IV, Nr. 98.<br />

40 Briefsammlung Gadebusch, IV, Nr. 106.<br />

41 Vgl. Otto Christoph von Richter, Kurtze Nachricht von wahrer Beschaffenheit der Landgüter in<br />

Est- und Lyffland und auf Ösel, 1723. In: G. Schlegel, Vermischte Aufsätze und Urtheile über gelehrte<br />

Werke, Bd. II, Riga 1780, S. 89-132 und auszugweise bei A.W. Hupel, Von den Rechten der

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