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Download - Baltische Historische Kommission

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<strong>Kommission</strong>sarbeit hatte Gadebusch genügend freie Zeit und beschäftigte sich so<br />

ausführlich mit Lektüre zu Agrarfragen und merkt in dem ‘Deputationsjournal’ an:<br />

„Da itzt sehr viel von der Freyheit der Bauren geredet wird, im gleichen von der<br />

Leibeigenschaft: so merke man sich folgende Schriften [...]“ 68 .<br />

Es handelt sich bei diesen Schriften um Werke folgender Juristen: J. Potgiesser, D.<br />

Mevius, J. Otto, J.G. Heineccius, J.H. Boehmer, J.P. de Ludewig und Ch. Thomasius,<br />

die alle das römische Recht nicht mehr als maßgebende und beherrschende Rechtsquelle<br />

für das Deutsche Reich akzeptierten 69 . In Ottos Schrift ‘Siebenfache Stück’<br />

konnte Gadebusch die historische Herleitung der Leibeigenschaft von den Sklaven<br />

der Römer über die von König Chlodwig besiegten und zur Zahlung von<br />

Kontributionen verpflichteten Alemannen finden, ebenso Definitionen verschiedener<br />

Formen der Leibeigenschaft und ihre rechtlichen Auswirkungen. Die Landwirtschaft<br />

bezeichnet Gadebusch in den ‘Gedanken’ als „die vornehmste Quelle aller<br />

Reichthümer“, ein grundlegender Gedanke der Physiokraten, der sich auch in Eisens<br />

‘Beweis’ findet 70 . Auf Basis der im ‘Nakaz’ von 1767 dokumentierten Rechtslage<br />

wird der Bauer von Gadebusch „als ein Glied der menschlichen, oder bürgerlichen<br />

Gesellschaft“ betrachtet, das den Gesetzen seines jeweiligen Landes untersteht (vgl.<br />

Nakaz § 34). Die ‘Gedanken’ definieren den Begriff der Leibeigenschaft nicht,<br />

Gadebusch verwendet ihn als Sammelbegriff, der die einfache Untertänigkeit,<br />

begründet durch die Übernahme eines bestimmten Hofes und die Unterstellung unter<br />

die Grund- und Gerichtsherrschaft des Gutsherren, die Erbuntertänigkeit und die<br />

Form der Leibeigenschaft, die mit dem Problem einer Verschlechterung von<br />

Nutzungsrecht und unangemessenen Diensten einhergeht, zusammenfaßt und so für<br />

68 Vgl. Gadebusch, Deputationsjournal: es handelt sich bei dem von mir eingesehenen Manuskript um<br />

eine Abschrift des in St. Petersburg befindlichen Originals, die der Dorpater Geschichtslehrer Joseph<br />

I. Zmigrodskij 1907 angefertigt hat, vgl. ders., Gorod Jur’ev, T.1, S. 1; Eintrag zum 25.10. 1767; die<br />

Formulierung verweist auf die belehrenden Absichten, die Gadebusch auch mit seinen<br />

tagebuchartigen Aufzeichnungen verfolgte; das Deputationsjournal und den gesonderten Bericht über<br />

die <strong>Kommission</strong>sarbeit, der dem Bd. 3 beigefügt ist, übergab Gadebusch „an einen hochedlen und<br />

hochweisen Rath der kaiserlichen Stadt Dörpat“, vgl. Bd. 3, S. 174.<br />

69 Joachim Potgiesserus, Commentariorum iuris Germania de statu servorum veteri perinde atque<br />

novo libri quinque: ex Romanorum, Germanicarum et Francicarum rerum scriptoribus aliisque monumentis<br />

[...], Lemgo 1736; David Mevius, Ein kurtzes Bedencken über die Frage, so w.u. Zustand,<br />

Abfoderung und verminderte Abfolge der Bauer Leute bey jetz. Zeiten entstehen und vorkommen<br />

[...], Stettin 1721; Jacobus Otto, Siebenfache Stueck absonderlichen zu beobachten in Vorstellung der<br />

Leibeigenschaft, Frankfurt 1680; Johann Gottlieb Heineccius, Academische Reden über desselben<br />

Elementa Juris civilis secundum ordinem institutionum, Leipzig 1748; Johann Petrus de Ludewig, De<br />

iure clientelari Germanorum in feudis et coloniis, sigillatim atque ex institutio [...], Halle 1717 und<br />

Christian Thomasius, De hominibus proprius et liberis Germanorum, Halle 1701.<br />

70 J.G. Eisen, Beweis, 6. S.; R. Bartlett / E. Donnert, J.G. Eisen, S. 251.

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