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Download - Baltische Historische Kommission

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versuchten, aus ihm Vorteile zu ziehen, indem sie die Anfertigung einer neuen<br />

Brauordnung forderten und auf Mißstände in den Schragen hinwiesen. Im nächsten<br />

Jahr beschwerte sich die Große Gilde darüber, daß der Rat, ohne die Gilden zuvor<br />

informiert zu haben, die Weinakzise erhöht habe. Von diesem Punkt an übernimmt<br />

Gadebusch wieder die Rolle eines Ratsangehörigen und widmet sich ausführlich der<br />

Argumentation des Rates, in der die Gilden als eigennützige Querulanten erscheinen,<br />

die auch im Angesicht der drohenden Gefahr von russischen Übergriffen keinen<br />

Beitrag für die Sicherheit der Stadt leisten wollten.<br />

Der wichtigste Bereich, auf den Gadebusch seinen sozialgeschichtlichen Blick lenkt,<br />

ist der der Finanzen und Wirtschaft Dorpats. So veröffentlicht er Daten zur städtischen<br />

Münzordnungen, verzeichnet Teuerungen von Lebensmitteln und die Einrichtung<br />

des Dorpater Stadtkastens 1625 (II2, § 263, S. 597) sowie die vom Rat getroffenen<br />

Regelungen bezüglich des Marktes. Basis des mittelalterlichen Wohlstandes<br />

der Stadt war der Rußlandhandel, in erster Linie der Handel nach Pleskau, der in den<br />

Epochen des friedlichen Nebeneinanders mit den Russen (1330-1360, 1372-1443,<br />

1503-1558) den Stadtbewohnern immerhin so viel Komfort brachte, daß auf dem<br />

Ständetag von Wolmar 1545 Luxusverbote und Kleiderordnungen erlassen<br />

wurden 276 . Dorpat war bemüht, den Rußlandhandel ausschließlich über die eigenen<br />

Märkte zu lenken - was durch die Schließung des deutschen Handelshofes in<br />

Novgorod 1494 erleichtert wurde, da nun vermehrt russische Kaufleute in die Stadt<br />

kamen - und konnte über die Anträge, die livländischen Städte mögen von der<br />

Pleskaufahrt ablassen auf den Ständetagen mehrfach den Erlaß eines<br />

Gasthandelsverbots erwirken, wie in den Jahren 1532, 1536 und 1539 auf den<br />

Landtagen in Wolmar 277 . Strafbar war der sogenannte Borgkauf, d.h. derjenige Fall,<br />

in dem nach Abschluß eines Kaufvertrages die Ware nicht sofort an Ort und Stelle<br />

bezahlt wurde. Ein ausführlich geschildertes Beispiel bietet die Mitte des 16.<br />

Jahrhunderts in Dorpat vorgefallene „fegesackische Sache“ 278 . Der Kaufmann Hans<br />

Vegesack 279 hatte mit Russen auf Borg gehandelt und ihnen anstelle von Geld<br />

versiegelte Schreiben gegeben. Im Januar 1550 trat im Rahmen einer russischen<br />

275 Gadebusch, Jahrbücher I2, § 152, S. 439.<br />

276 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher I2, § 138, S. 379.<br />

277 Vgl. zu den Regelungen der Pleskaufahrt Akten und Rezesse der livländischen Städtetage III 256,<br />

15-16; Gadebusch, Jahrbücher I2, § 132, S. 357-360, Anm. u).<br />

278 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher I2, § 143, S. 396-402.<br />

279 Zu seiner Person sind keine weiteren Daten bekannt als die, die G. von Rauch in seinem Aufsatz<br />

anführt; vgl. G. von Rauch, Der Fall Vegesack im Jahre 1550. In: Sitzungsberichte der Gelehrten<br />

Estnischen Gesellschaft 1930, Tartu 1932, S. 163.

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