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Download - Baltische Historische Kommission

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und Letten nicht Thema seiner Arbeiten ist und die des Russischen Reiches nur dann<br />

von Interesse ist, wenn sie direkten Einfluß auf diejenige der Provinzen nimmt 2 . Das<br />

regionale Prinzip, das Gadebuschs Geschichtsbild beherrscht, ist eng verbunden mit<br />

dem Festhalten an den Standesrechten der Ritterschaften, Darstellungen von sozialen<br />

Wandlungen sind nicht von Interesse.<br />

Gadebuschs Schriften, die seit der Mitte der 70er Jahre entstanden und parallel<br />

hierzu sein Agieren in den verschiedenen Stadtämtern sind geprägt von den<br />

aufscheinenden Veränderungen im Rechtswesen, die mit der Einführung der<br />

Statthalterschaft 1783 Gestalt annahmen. Anstelle eines mechanischen Prinzips der<br />

Gewaltenteilung und der Trennung von Gericht und Verwaltung favorisiert<br />

Gadebusch - den Gegebenheiten des Ständestaates entsprechend - ein System, in dem<br />

die Stände über mehrere Funktionen gleichzeitig verfügen, die von ihnen gefaßten<br />

Beschlüsse selbst in die Praxis umsetzen und den Bereich der Rechtsprechung<br />

kontrollieren können, ohne zwischen Legislative und Exekutive zu unterscheiden, da<br />

nur in einer Verbindung die ständischen Freiheiten Bestand haben konnten.<br />

Im folgenden soll beleuchtet werden, inwieweit Gadebusch den chronologischen<br />

Gang durch die Geschichte in den ‘Jahrbücher[n]’ dazu nutzt, die rechtlichen<br />

Gegebenheiten des Landes im 18. Jahrhundert als kontinuierlich aus deutschem<br />

Recht gewachsen und verbessert darzustellen, um den Bemühungen der „Livländer“<br />

bei der Verteidigung ihrer alten Verfassung eine historisch fundierte Basis zu<br />

verleihen, von der aus sie bei der Zarin gegen die Angleichungen des livländischen<br />

Rechtswesens an das russische argumentieren konnten. Ergänzend zu den<br />

‘Jahrbücher[n]’ werden hierfür die rechtlichen Materialsammlungen herangezogen<br />

und in einem gesonderten Paragraphen die juristischen Tätigkeiten Gadebuschs für<br />

die Stadt Dorpat betrachtet.<br />

Die Setzung historischer Epochen orientiert sich an der von Gadebusch in den<br />

‘Jahrbücher[n]’ vorgenommenen Unterteilung in folgende rechtsgeschichtliche Peri-<br />

1 Vgl. F.G. v. Bunge, Das liv- und ehstländische Privatrecht, wissenschaftlich dargestellt, T. 1, Dorpat<br />

1838, ²1847; ders., Beiträge zur Kunde der liv-, esth- und curländischen Rechtsquellen, Riga und<br />

Dorpat 1832.<br />

2 Zum Phänomen des Übergangs vom ständischen zum nationalen Denken der Deutschbalten um die<br />

Mitte des 19. Jahrhunderts vgl. R. Wittram, Das ständische Gefüge und die Nationalität. Zum Strukturwandel<br />

in den baltischen Adelslandschaften im 19. Jahrhundert. In: Ders., Das Nationale als<br />

europäisches Problem, Göttingen 1954, S. 149-160; als Beispiel möge die 1872 in Berlin erschienene<br />

Schrift ‘Die Privilegien Livlands’ des livländischen Barons C. Kruedener dienen, deren im Oktober<br />

1871 verfaßtes Vorwort beginnt: „Das mächtig erregte Nationalgefühl der Deutschen wendet sich<br />

nach Verlauf von nun bald 350 Jahren den von Kaiser und Reich verlassenen Ostseeprovinzen zu<br />

[...]“.

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