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Download - Baltische Historische Kommission

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oden des Landes: 1.) die bischöfliche und die Ordenszeit, die die Zeit der<br />

Selbständigkeit Livlands von 1184 bis 1561 umfaßt; 2.) die Zeit der polnischen<br />

Herrschaft bis 1621 in Livland; 3.) die Zeit der schwedischen bis 1710, parallel dazu<br />

die Zeit der schwedischen Herrschaft in Estland 1561-1710 und die herzogliche in<br />

Kurland 1561-1710 3 ; 4.) die Periode der Vereinigung der drei Provinzen im<br />

Russischen Reich.<br />

6.2.) Das Rechtswesen Livlands und die Änderungen durch die Einführung der<br />

Statthalterschaft 1783<br />

Die russischen Ostseeprovinzen waren im 18. Jahrhundert ein Gebiet ohne regelrecht<br />

kodifiziertes Landrecht, fast alle Versuche, eine Kodifikation der Gesetze zu veranstalten,<br />

waren unvollendet geblieben. Daher basierte das Rechtswesen überwiegend<br />

auf bestätigten Privilegien, Rechten und Verordnungen. Während in Livland ein<br />

Lehnswesen mit bedingtem Eigentumsrecht und Heimfallrecht erbloser Güter an die<br />

Krone existierte, galt in Estland ein einheitliches Mannlehnrecht. Bis zum Jahr 1713<br />

hatten Liv- und Estland unter einer einheitlichen Verwaltung gestanden, wurden<br />

dann durch einen Ukas voneinander getrennt.<br />

Jede der beiden Provinzen besaß Ober- und Untergerichte, die letzteren waren für<br />

Policey- und Exekutionssachen zuständig. Eine Art Schlüsselfunktion kam der Niedergerichtsbarkeit<br />

zu, da sie direkt Gebot und Verbot vermittelte und somit die<br />

politische Macht im alltäglichen Leben der Landesbewohner vertrat. Livland war seit<br />

der polnischen Periode in vier Provinzen - Estland in fünf - unterteilt, die jeweils ein<br />

eigenes Landgericht - Estland ein Hakengericht - besaßen, das für auf dem Land<br />

begangene Kriminalvergehen Nichtadliger sowie Voruntersuchung von<br />

Kriminalvergehen Adliger und Zivilsachen zuständig war. Hinzu kam für jede<br />

Provinz ein Ordnungsgericht, das als Policeybehörde fungierte und an das sich<br />

Privatbauern mit ihren Klagen über den Gutsherren wenden konnten. Die höchste im<br />

Lande ansässige Appellationsinstanz war das Hofgericht, das dem 1718 errichteten<br />

„Justizkollegium für Liv- und Estländische Sachen“ unterstellt war, welches 1739<br />

mit dem „Kammerkomptoir für Liv- und Estländische Sachen“ vereinigt wurde. Von<br />

hier gelangten Berufungen direkt an das Kabinett der Zarin. In Estland gelangten die<br />

3 Die Betrachtung Kurlands soll im folgenden beiseite gelassen werden, da Gadebusch sich in seinen<br />

Schriften auf Estland und Livland konzentriert.

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