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Download - Baltische Historische Kommission

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Wohnrecht und Verpflegung genoß, alles andere aber mit den Erben verrechnen<br />

mußte 28 . Durch die testamentarischen Verfügungen wird Gadebuschs Frau in eine<br />

sicherere Position gesetzt und kann zumindestens die Hälfte des gemeinsamen<br />

Vermögens nach eigenem Gutdünken vererben. Auch Gadebuschs eigene rechtliche<br />

Stellung wird für den Fall, daß seine Frau zuerst versterben sollte, ihren Nachkommen<br />

aus erster Ehe gegenüber gesichert. Das Testament beginnt mit einer kurzen Invocatio<br />

(„Im Namen der heiligen und hochgelobten Dreyeinigkeit!“) und der sogenannten<br />

„sana-mente-Formel“, mit der die beiden Erblasser ihre<br />

Zurechnungsfähigkeit versichern („bey unseren gesunden Tagen“), einer<br />

formelhaften Begründung für die Ausstellung („Wenn wir bedencken, daß wir dem<br />

Ziele unsers zeitlichen Lebens näher kommen, und unsere Leibesschwachheiten mit<br />

den Jahren zunehmen“), enthält die Bestimmung, die Beerdigung nach christlichen<br />

Gebräuchen „ohne großes Gefolge und unnöthigen Aufwand“ durchzuführen, und<br />

wendet sich dann vom Thema des Seelenheils weg zur irdischen Realität. Es folgen<br />

Gadebuschs Verfügungen, wie der Nachlaß in seinem Sinne zu verteilen sei: da er<br />

keine leiblichen Kinder hatte, setzte er seine Frau und seine „Pflegetochter“ Luise<br />

Dorothea - die Tochter seines älteren Bruders Lorenz, die bis zu ihrer Hochzeit mit<br />

J.M. Hehn 1767 in seinem Haus gelebt hatte - zu Universalerben ein, die jeweils die<br />

Hälfte des Nachlasses erben sollten, mit der Einschränkung, daß seine Frau zu<br />

Lebzeiten über beide Teile verfügen dürfe. Sollte Luise Dorothea zum Zeitpunkt<br />

seines Todes bereits verstorben sein, so falle der ihr zustehende Teil des Nachlasses<br />

an ihre „eheliche[n] Leibeserben oder Nachkommen“ , wiederum mit dem Zusatz,<br />

daß seine Frau zu Lebzeiten ungehindert über den gesamten Nachlaß verfügen dürfe.<br />

Die dritte Variante sieht den Fall vor, daß keine Erben Luise Dorotheas vorhanden<br />

sind: dann sollte die zweite Hälfte Gadebuschs Bruder Lorenz und dessen<br />

Nachkommen zufallen, wiederum mit dem genannten Vorbehalt. Eine letzte Variante<br />

regelt das Vorgehen für den Fall, wenn alle bislang genannten Nachkommen tot sein<br />

sollten: dann sollte Gadebuschs Frau den gesamten Nachlaß erhalten und ohne<br />

weitere Rücksichten über ihn verfügen dürfen. Die Bestimmungen seiner Frau sehen<br />

nur zwei Varianten vor: nach ihrem Tod sollten F.K. Gadebusch und ihre Tochter<br />

aus erster Ehe samt ihren Nachkommen zu gleichen Teilen erben, mit der<br />

Einschränkung, daß Gadebusch zu Lebzeiten über beide Teile verfügen dürfe und<br />

28 Vgl. ebd., S. 14; Gadebusch bezieht sich hierbei auf das Privileg des Erzbischofs von Riga Silvester<br />

aus dem Jahr 1457; die Regelungen über das Witwenjahr wurden 1774 durch das russische

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