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Download - Baltische Historische Kommission

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223<br />

Kaiser war für Livland unfruchtbar, da die Reichsgesetze in den einzelnen<br />

Herrschaftsgebieten keine unmittelbare Geltung hatten, sondern dort erst gesondert<br />

publiziert werden mußten. Kaiserlicher Einfluß beschränkte sich auf die Erteilung<br />

von Privilegien - insbesondere in Form von Lehnsbriefen. Recht war in der ständisch<br />

organisierten Gesellschaft äquivalent mit dem Rechtsgebrauch, für eine<br />

selbstregulierte, im heutigen Sinne unabhängige Rechtspflege fand sich kein Raum,<br />

so daß das Gerichtswesen ein integrierter Bestandteil der ständischen Lebenswelt<br />

war. Herrschaft und ständische Genossenschaften standen sich in Livland mit ihren<br />

wechselseitigen Rechten und Pflichten gegenüber, und die den Ständestaat<br />

kennzeichnende Vielfalt der Herrschaftsbeziehungen fand ihren Spiegel in der<br />

Vielfalt der Gerichtsbarkeiten: neben dem Landesherren sprachen Städte, Adel und<br />

Geistliche auf Basis ihrer jeweiligen Jurisdiktionsgewalt Recht.<br />

Die Betrachtung des Landesrechts beginnt Gadebusch in den ‘Jahrbücher[n]’ mit<br />

dem Versuch, die Landnahme durch die Deutschen zu legitimieren. Dabei verwendet<br />

er Formulierungen, die eine moralische Konnotation beinhalten und sich an die<br />

Vorstellungen eines christlichen Rechtes anlehnen<br />

6 . Da die erste<br />

verwaltungsrechtliche Organisation des Landes von der Kirche ausging und auf<br />

kirchenrechtlichen Grundlagen ruhte, wurden die frühesten Rechte und Privilegien<br />

überwiegend von Bischöfen, Päpsten und dem Orden gesetzt und die<br />

Rechtsprechung oblag auf den sogenannten Manntagen den Bischöfen. Das eroberte<br />

Land wurde kriegspflichtigen Vasallen verliehen, die Entstehung neuer Bistümer<br />

bewirkte, daß die rechtliche Einheit des Landes bald auseinanderbrach. In die<br />

Periode der livländischen Selbständigkeit fiel der erste Versuch, das zersplitterte<br />

Recht zu vereinheitlichen, und es entstand die Kodifikation des Älteren<br />

Livländischen Ritterrechtes. Ihre Datierung ist strittig, Gadebusch schreibt sie als<br />

gesichert Bischof Albert zu und datiert auf das Jahr 1228. Beleg für diese Angaben<br />

ist M. Brandis’ Chronik, die den Titel einer nicht genannten Handschrift anführt, in<br />

dem die Aufzeichnung des Rechts als gemeinschaftliches Werk zwischen dem<br />

Bischof, dem Meister des Livländischen Ordens, Rittern und Adligen bezeichnet<br />

wird. Hiärne und Arndt ordnen sie ebenfalls Bischof Albert zu, datieren aber beide<br />

5 Vgl. F. Bienemann, Die Statthalterschaftszeit, S. 205.<br />

6 Formulierungen wie „ein Recht haben auf“ auf, vgl. Jahrbücher I2, § 50, S. 137, Anm. q); zur<br />

Betonung eines christlichen Rechtsverständnisses vgl. Jahrbücher I1, § 24, S. 53: „ Daher sie [die<br />

Letten, die zuvor Unrecht von Liven und Esten erdulden mußten, C.K.] sich über die Ankunft der<br />

Priester desto mehr freueten, weil sie alle nach der Taufe gleiches Recht und gleichen Frieden genossen.“

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