02.11.2013 Aufrufe

Download - Baltische Historische Kommission

Download - Baltische Historische Kommission

Download - Baltische Historische Kommission

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

321<br />

mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Kataloges aller Ordensmeister 95 . Gadebusch<br />

wagt sich bei der Überprüfung der Quelle - obwohl er sie nur aus der erwähnten<br />

Literatur kennt - weiter vor und konstatiert: „Die urenbachische Urkunde kann unmöglich<br />

als ächt angenommen werden.“ 96 In einer Anmerkung führt er vier Gründe<br />

an: erstens kenne man keinen Hochmeister des Namens Urenbach, was von der<br />

heutigen Forschung bestätigt wird. Ging man noch in der älteren Ordensliteratur<br />

davon aus, daß als Gegenkandidaten zu Heinrich von Hohenlohe, der in den Jahren<br />

1224 bis 1249 Hochmeister des Deutschen Ordens war, der preußische<br />

Vizelandmeister Ludwig von Queren und Wilhelm von Urenbach zur Wahl standen,<br />

so bezeichnet Tumler Urenbach als eine „mysteriöse Persönlichkeit“ . Zweitens sei<br />

zu der Zeit (durch das unpräzise „damals“ bleibt es unklar, ob Gadebusch sich auf<br />

1223 oder 1245 bezieht) Hermann von Salza Hochmeister gewesen - nach Tumler<br />

bereits 1210-1239 - und drittens sein Nachfolger Heinrich von Hohenlohe 97 . Als<br />

vierte Begründung führt Gadebusch die von Gruber und Arndt geäußerte Sachkritik<br />

an, nach der die Erwähnung des kurländischen Bischofs Heinrich von Litlenburg<br />

eine Datierung in das Jahr 1223 ausschließe. Diese vier Gründe haben zur Folge, daß<br />

Gadebusch die Urkunde so lange für gefälscht ansehen will, bis jemand seinen<br />

wichtigsten Beleg, es lasse sich kein Hochmeister des Namens Urenbach<br />

nachweisen, widerlegt. Die Behandlung der „urenbachischen Urkunde“ verdeutlicht,<br />

wie Gadebusch Sachkritik an vorgefundenen Urkunden übt. Ausgehend von einem<br />

weitgehend verfestigten Vorverständnis stellt er sich die Frage, ob die einzelnen<br />

Aussagen einer Quelle mit diesem vereinbar sind und prüft unter diesen Prämissen<br />

die einzelnen Fakten und Zusammenhänge. Lassen sie sich in sein Vorverständnis<br />

einordnen, sind widerspruchsfrei und dazu noch mehrfach belegt, können sie als<br />

historische Wahrheit angesehen werden. Die zweite Norm seiner Quellenkritik läßt<br />

sich mit dem Terminus „Gepräge der Wahrscheinlichkeit“ zusammenfassen, d.h.,<br />

entsprechen die Fakten oder die Zusammenhänge den Kriterien, die seinem<br />

Vorverständnis entspringen, so ist ihre Tatsächlichkeit nachgewiesen, sind<br />

95 Vgl. J.D. Gruber, Origines Livoniae, S. 276; J.G. Arndt, Der Liefländischen Chronik Andrer Theil,<br />

S. 46.<br />

96 Gadebusch, Jahrbücher I1, § 65, S. 245; Anm. h): „Allein sie hat gar zu sichtbare Fehler.“; auch in<br />

der heutigen Literatur wird diese Urkunde als Fälschung betrachtet, vgl. M. Tumler, Der Deutsche<br />

Orden, S. 46: „Die livl [!] Historiker haben in der Erkenntnis, daß im J [!] 1223 eine Teilung Kurlands<br />

zwischen Bsch [!] und DO [!] unmöglich war, die Urkunde auf das J 1251 verlegen wollen.<br />

Man wird sie aber als eine Fälschung bezeichnen müssen.“

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!