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Download - Baltische Historische Kommission

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zuziehen, indem nur das bearbeitetet wird, was die Rechtsprechung an Material bereitstellt.<br />

Vorbild war Benedikt Carpzov, der schon vor Conring die historische Berechtigung<br />

einer deutschen Rechtswissenschaft nachgewiesen und damit begonnen<br />

hatte, das tatsächlich geltende Recht aus dem Material der gerichtlichen Praxis<br />

darzulegen. In Gadebuschs Nachlaß finden sich vier grundlegende Schriften<br />

Carpzovs:<br />

1.) Jurisprudentia Forensis Romano-Saxonica, Secundum Ordinem Constitutionum<br />

D. Augusti Electoris Saxon exhibens Definitione succintas judiciale, Leipzig 1668<br />

[1. Auflage Frankfurt 1638], [Hehn, Verzeichniß, S. 1, Nr. 6]; Die Schrift, die das<br />

gesamte bürgerliche Recht erfassen sollte, gliedert sich in vier Teile: der erste<br />

behandelt das Prozeßrecht, der zweite und dritte im wesentlichen das Zivilrecht und<br />

der vierte Teil das Strafrecht, der Aufbau der einzelnen Punkte entspricht dem eines<br />

juristischen Gutachtens.<br />

2.) Definitiones ecclesiasticae seu consistoriales, Leipzig 1649 [Hehn, Verzeichniß,<br />

S. 2, Nr. 24].<br />

3.) Responsa Juris Electoralis, Leipzig 1642 [Hehn, Verzeichniß, S. 5, Nr. 68].<br />

4.) Practica nova imperialis Saxonica rerum criminalium, Frankfurt 1758 [Hehn,<br />

Verzeichniß, S. 7, Nr. 87].<br />

Für Gadebusch gibt es kein allgemein verbindliches Naturrecht, das als Quelle der<br />

Gesetzgebung gelten oder eine nicht selbst gewählte Herrschaft oder richterliche<br />

Macht legitimieren kann, es ist vielmehr eine selbständige Rechtsquelle, die durch<br />

allgemeine Grundsätze das positive Recht ergänzen kann. Seine Ablehnung der<br />

politischen Bedeutung des Naturrechts läßt sich damit begründen, daß es die<br />

absolutischen Ambitionen souveräner Herrscher untermauert und als Theorie der<br />

mangelnden Bindung des Herrschers an das positive Recht als geeignetes Mittel<br />

gegen den Einfluß der Stände verwendet werden kann. Dem rein theoretischen<br />

Vernunftrecht steht Gadebusch als praktischer Jurist ablehnend gegenüber und<br />

verteidigt statt dessen für die Rechtsprechung die Methode des Allegierens (d.h.<br />

Anführens) von juristischen und historischen Autoritäten.<br />

6.4.7.) Zeitgenössische Rechtsauffassungen<br />

Die Rechtsquellenlehre des 18. Jahrhunderts ist geprägt von dem Dualismus Naturrecht<br />

- positives Recht, wobei dem allgemeinen Gesetz als Rechtsquelle Vorrang zugebilligt<br />

und das mit den Mitteln der Vernunft erkennbare Naturrecht als subsidiäre

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