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Download - Baltische Historische Kommission

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Katharina II., die im Zusammenhang mit den Arbeiten in der Moskauer Gesetzeskommission<br />

von 1767 auf Gadebusch aufmerksam geworden war, beklagte sich bei<br />

ihrem Generalprokureur Fürst Aleksandr A. Vjazemskij darüber, daß sich Gadebusch<br />

in seinen Ausarbeitungen zu sehr auf das Römische Recht und die Bestimmungen Justinians<br />

stütze, was den politischen und sozialen Gegebenheiten des Russischen Reiches<br />

nicht angemessen sei 105 . B. Bilbassov und nach ihm H. Neuschäffer beziehen<br />

diese Kritik auf Gadebuschs Mitgliedschaft in der Justizkommission, U. Lehtonen<br />

dagegen auf die ‘Gedanken über den Bauerstand’ 106 . Der Annahme Lehtonens<br />

scheint eher beizupflichten zu sein, da Gadebusch diese Schrift für das seit dem 11.<br />

September tagende Departement der Stände unter dem Datum des 20. Septembers<br />

ausgearbeitet hatte, die Wahlen für die Besetzung der Justizkommission am 17.<br />

September erfolgten und die Zarin erst nach dem unten geschilderten Gespräch mit<br />

dem Ritterschaftsdeputierten des lettischen Distrikts J.A. von Ungern-Sternberg<br />

Gadebuschs Aufnahme in diese <strong>Kommission</strong> guthieß. Herkommen, Landrecht und<br />

gemeines Recht wirkten als drei Rechtskreise auf die Rechtslage der Leibeigenen in<br />

Livland. In den Bestimmungen des Römischen Rechts wurde die Leibeigenschaft als<br />

„status civilis“ zur Materie des Privatrechts gezählt, in den Kodifikationen des 18.<br />

Jahrhunderts wandelte sie sich zu einer des Zivilrechts. An die Bestimmungen des<br />

Römischen Rechts angelehnt, unterscheidet Gadebusch in den ‘Gedanken’ zwischen<br />

Personal- und Real-Leibeigenschaft und Mischformen. In seinem<br />

‘Deputationsjournal’ berichtet Gadebusch von einem Gespräch, das der<br />

Ritterschaftsdeputierte des lettischen Distrikts in Livland Landrat Johann Adolph<br />

Freiherr von Ungern-Sternberg im Rahmen einer Audienz mit der Zarin über die<br />

Frage der Beibehaltung der livländischen Privilegien geführt hatte, wobei die Zarin<br />

sich nach Gadebusch erkundigte, auf dessen reformunwilliges Verhalten sie<br />

aufmerksam geworden war 107 . Die Zarin bat Ungern-Sternberg um eine kritische<br />

Einschätzung Gadebuschs und erhielt zur Antwort, er sei ein würdiger, geschickter<br />

Mann und ein guter Christ. Auf die Nachfrage der Zarin, ob er darunter verstehe,<br />

Gadebusch habe die Römischen Rechte studiert, antwortete Ungern-Sternberg,<br />

105 Vgl. A.F. Smirdin, Die Schriften Katharinas II., Bd. 3, St. Petersburg 1850, S. 388.<br />

106 Vgl. B. von Bilbassov, Katharina II. Kaiserin von Rußland im Urtheile der Weltliteratur, Bd. 2,<br />

Berlin 1897, S. 476; H. Neuschäffer, Katharina II. und die baltischen Provinzen, Hannover-Döhren<br />

o.J., S. 289; U. Lehtonen, Die polnischen Provinzen Rußlands unter Katharina II. in den Jahren 1772-<br />

1782, Berlin 1907, S. 230.<br />

107 Vgl. Gadebusch, Deputationsjournal, S. 50 zum 20. September; zu J.A. von Ungern-Sternberg,<br />

vgl. DBL, S. 821.

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