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241<br />

Herrscherin gehuldigt hatten 52 . Bei der Krönung der Zarin Katharina II. übergaben<br />

die Deputierten der Ritterschaften Liv- und Estlands sowie Oesels eine gemeinsame<br />

Bittschrift, deren Schluß lautete:<br />

„Kaiserliche Majestät wollen allergnädigst geruhen, der getreuesten Ritterschaft die<br />

besondere Huld und Gnade, mit welcher sie von allen I. kaiserlichen Majestät glorwürdigen<br />

Vorfahren beglückseligt gewesen, auch angedeihen zu lassen und alle ihre<br />

Privilegien huldreichst zu confirmiren, Privilegien, welche unsere Väter durch Eifer<br />

und Treue gegen ihre Souverains erworben haben, und der wir uns auf gleiche Weise<br />

auch bei Ihrer kaiserlichen Majestät würdig zu machen äußerst bemüht sein<br />

werden.“ 53<br />

6.4.1.2.) Das Recht des einheimischen Adels auf Besetzung der Landesverwaltungbehörden<br />

(Indigenatsrecht)<br />

Die ständische Forderung nach der ausschließlichen Verwendung Einheimischer -<br />

überwiegend Adliger - in der Landesverwaltung kann als allgemein-europäische Erscheinung<br />

gewertet werden 54 . Sie wurde immer dann erhoben, wenn fremde Landesherren<br />

die Ämter der Zentral- und Lokalverwaltung mit eigenen Leuten besetzen<br />

wollten und so den einheimischen führenden adligen Familien ihre einträglichen<br />

Pfründe zu nehmen drohten. Ausgehend von Artikel fünf des „Privilegium<br />

Sigismundi Augusti“, der zusicherte, daß für die Ämter innerhalb der<br />

Landesregierung nur Einheimische und keine Ausländer genommen werden sollten,<br />

erging zur Regelung dieser Angelegenheit eine Fülle von Beschwerden, Vergleichen<br />

und Dekreten. Die Bestimmungen über das „ius indigenatus“ der Ritterschaft 55 -<br />

also auf erster Ebene die Möglichkeit, Zugewanderten den ständisch-rechtlichen<br />

Status von Landeskindern zuzusprechen, so daß sie Offizianten der Landstände<br />

werden konnten - wurden als Kernstück aller ständischen Privilegien betrachtet, da<br />

der Ritterschaft so das exklusive Recht zufiel, über die Befähigung zu Landesämtern<br />

zu entscheiden. Bereits in der polnischen Zeit wandelten sich die Bestimmungen<br />

über das Indigenatsrecht von einem Exklusivrecht zu einer tolerierten Ausnahme,<br />

1589 erschienen Deputierte der livländischen Ritterschaft auf dem polnischen<br />

Reichstag in Warschau und klagten darüber, daß „man alle Ehrenämter mit Polacken<br />

52 Vgl. Gadebusch, Jahrbücher IV2, § 156, S. 274, Anm. z).<br />

53 J. Eckardt, Livland im achtzehnten Jahrhundert, S. 289; nach dem Delegationsbericht des livländischen<br />

Ritterschaftsdeputierten K.F. Schoultz.<br />

54 Zu der Bedeutung des Indigenats und für die Entwicklung, die das Amt von einer Pfründe zum<br />

besoldeten Staatsdienst durchläuft, vgl. F. Wagner, Europa im Zeitalter des Absolutismus und der<br />

Aufklärung. Die Einheit der Epoche [T. Schieder (Hg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd.<br />

4], Stuttgart 1968, S. 95.

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